Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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ist, nach den Anordnungen des Commandanken, im Ererciren und dem Gebrauche der 
Waffen, nach dem besondern Erercir-Reglement, in so weit geübt werde, als sie zu Er- 
füllung ihrer Bestimmung dieser Uibung bedarf. 
Compagnieübungen sollen jedoch höchstens sechsmal des Jahres wiederholt werden. 
25. 
Alljaͤhrlich am 23ften September, als dem Tage, wo Sr. Koͤnigl. Hoheit, dem Reruͤen. 
Prinzen Johann, Herzoge zu Sachsen, der Oberbefehl sämmtlicher Communalgarden über- 
cragen worden ist, oder an dem zunächst darauf folgenden Sonntage, wird sich die Com- 
munalgarde zu einer allgemeinen Revüe an jedem Orte versammeln. 
Außerordentliche Revüen können nur bei besonders wichtigen Gelegenheiken von dem 
Commandanten angeordnet werden; überhaupt ist jede Vermehrung des Dienstes durch 
Paraden, welche dem eigemlichen Zwecke des Insticuts fremd sind, zu vermeiden. 
26. 
Seellverkrekung im Dienste ist durchaus niche gestactee, sondern es hat jeder Commu-Wom Dienste 
nalgardist den ihm angesagten Dienst persönlich zu leisten, und solchen, wenn er an dem der Commu- 
dazu bestimmten Tage daran verhindert wäre, Ko#nkbeitsfälle ausgenommen, zu anderer nalgarde. 
Zeit nachzuthun. 
In der Regel geschiehe aller Dienst bei der Communalgarde, außer in dem 9. 2 
bemerkten Falle, unentgeldlich. 
Wenn ausnahmsweise einige der dabei ersorderlichen Leistungen billigerweise nur gegen 
Bezahlung zu verlangen sind, so hac der Communalgarden-Ausschuß deshalb das 
Nöthige zu reguliren. Diese Bezahlung geschieht aus Communcassen. 
So viel möglich, wird jede Bestellung zu Dienstleistungen um einige Tage vorher 
geschehen, damit die nöthigen Einrichcungen in bürgerlichen und Dienst-Geschäften dazu ge- 
troffen, oder vorhandene unabweisliche Hindernisse gemeldet werden können, welche die 
Zuziehung eines Andern zum Dienste, nach Befinden der Umstände, zu bewirken geeig- 
net sind. 
Die Communalgarde hat sich, auf Generalmarsch, mit möglichster Schnelligkei auf 
ihren angewiesenen Allarmplähen bewaffnet einzusinden, um diejenigen Dienste zu leisten, 
welche nach den Umständen erforderlich sind. 
Alle Mannschaften, welche, auf Befehl ibrer Commandanten, unter die Waffen gekre- 
ten sind, stehen von diesem Augenblicke an, und so lange sie sich unter den Waffen befin- 
den, an Orten, wo Garnisonen sind, unter dem Commandanten der Stadt, und haben
	        
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