Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

G 
  
) 
esetzfämmlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
35. 
  
50.) 
Verordnung des Kirchenrathes und Ober-Consistoril 
die Prüfungen der Candidaten der Theologie betreffend; 
vom üsten December 1830. 
A nton, von GOTTES Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
Bei der großen und in jeder Rücksicht unverhälenißmäßigen Anzahl derer, die in den 
lecten Jahren um Zulassung zur öffenrlichen Prüfung für die Candidacur des Predigeamces 
nachgesucht haben, sinden Wir nöthig, mit Verweisung auf Unser Mandat vom den Juli 
vorigen Jahres, die Maturitätsprüfungen der zu den akademischen Studien übergehenden 
Jünglinge betreffend, Folgendes zu verordnen: 
1) 
2) 
ur diejenigen Studirenden der Theologie, welche nachgewiesen haben, daß sie 
in Unsern alten Erblanden, oder dem Markgrafthume Oberlausitz geboren sind, sol- 
len zu den Prüfungen der Candidaten zugelassen werden. 
Diese Seudirende haben ihrer Bittschrift niche nur die gewöhnliche biographische 
Notiz, sondern auch ihren Taufschein, ihr Makurikätszeugniß bei dem Abgange 
auf die Universität, und die Bescheinigung darüber beizulegen: daß sie Vorlesungen 
über Exegese des Alten und Neuen Testaments, Dogmatik, Symbolik, Moral, 
Kirchen= und Dogmen-Geschichte, Homiletik, Pastoraltheologie und Katechetik 
wirklich besuche baben. Vor Beemdigung eines vollständigen Lehrcursus der 
Theologie, der mit den philosophischen und historischen Disciplinen in der genaue- 
sten Verbindung steht, ist es keinem Studirenden gestatcte, die Rechte der 
Candidatur anzufprechen. 
Gesetzsammlung 1830. ( 44)
	        
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