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esetzfämmlung
für das
Königreich Sachsen.
35.
50.)
Verordnung des Kirchenrathes und Ober-Consistoril
die Prüfungen der Candidaten der Theologie betreffend;
vom üsten December 1830.
A nton, von GOTTES Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 4c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
Bei der großen und in jeder Rücksicht unverhälenißmäßigen Anzahl derer, die in den
lecten Jahren um Zulassung zur öffenrlichen Prüfung für die Candidacur des Predigeamces
nachgesucht haben, sinden Wir nöthig, mit Verweisung auf Unser Mandat vom den Juli
vorigen Jahres, die Maturitätsprüfungen der zu den akademischen Studien übergehenden
Jünglinge betreffend, Folgendes zu verordnen:
1)
2)
ur diejenigen Studirenden der Theologie, welche nachgewiesen haben, daß sie
in Unsern alten Erblanden, oder dem Markgrafthume Oberlausitz geboren sind, sol-
len zu den Prüfungen der Candidaten zugelassen werden.
Diese Seudirende haben ihrer Bittschrift niche nur die gewöhnliche biographische
Notiz, sondern auch ihren Taufschein, ihr Makurikätszeugniß bei dem Abgange
auf die Universität, und die Bescheinigung darüber beizulegen: daß sie Vorlesungen
über Exegese des Alten und Neuen Testaments, Dogmatik, Symbolik, Moral,
Kirchen= und Dogmen-Geschichte, Homiletik, Pastoraltheologie und Katechetik
wirklich besuche baben. Vor Beemdigung eines vollständigen Lehrcursus der
Theologie, der mit den philosophischen und historischen Disciplinen in der genaue-
sten Verbindung steht, ist es keinem Studirenden gestatcte, die Rechte der
Candidatur anzufprechen.
Gesetzsammlung 1830. ( 44)