)
Gesetzfaämmlung
für das
Königreich Sachsen.
37.
52.) Verordnung des Königlichen Geheimen Finanz-Collegü,
die Abgabenbefreiungen der auswärtigen Gesandten und Geschäftsträger
betreffend;
vom Lysten November 1830.
Se. Majestaͤt der Koͤnig und Se. des Prinzen Mitregenten Koͤnigl.
Hoheit haben anzuordnen geruht, daß hinsichtlich der den auswaͤrtigen, an hiesigem Hofe
accreditirken Gesandten und Geschäftsträgern zu gewährenden Abgabenbefreiungen für die
Zukunfe folgenden Bestimmungen nachgegangen werde:
1.) Die biesigen Gesandten und Geschäftsträger, so wie die bei den Gesandtschafeen
angestellten Personen, das Gefolge und die Dienerschafe der Gesandten und Geschäftskräger,
baben im Allgemeinen und auf die ganze Dauer ihrer Anwesenheie in gedachter Eigenschafe
eine Befreiung zu genießen:
a) von allen persönlichen und directen Abgaben,
b) von den Einfuhr= und Verbrauchs-Abgaben wegen aller ihnen zugehörigen, oder für
ibren eignen Gebrauch hier eingehenden Waaren und Gegenstände,
J) von der Gleitsabgabe, einschließlich der Privatgleite, und von dem Elbzoll.
2.) Um dieser Befreiungen für die eingehenden Transporke von Waaren und Effeccen
tbeilhaftig zu werden, bedarf es nur eines von dem Chef der Gesandeschafr, oder, in seiner
Abwesenheit, von dem Geschäftsträger, eigenhändig ausgestellten und mit dem Gesandeschafts-
siegel versehenen Certificats über den Inhalt und das Eigenthum der Ballen, Kisten und
Fässer, welche sodann von der speciellen Visitation befreit bleiben.
Gesetzsammlung 1830. 46 )