Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

Wahlbezirke. 
Wahlfreiheit. 
Befanntmach- 
ung des Wahl- 
tages. 
(4 232 ) 
schluß, welchen er dem Einsprechenden mittheilt und, infofern dadurch eine wesentliche Ab- 
aänderung in der Wahlliste entstehe, den zur öffentlichen Ansicht ausliegenden Exremplaren 
derselben (§. 29.) sogleich in beglaubeen Ausfertigungen anheften läße. Später bekanne 
werdende Hindernisse der Stimmfähigkeit machen die Wahl niche ungültig; spaäter sich er- 
gebende Hindernisse der Wählbarkeit haben die Wirkung, daß ein Gewahlter für niche ge- 
wähle geachtet wird, und an seine Stelle der die meisten Stimmen habende Ersatzmann als 
Repräsentanc einerite, dafür aber nach der Seimmenmehrheit ein anderer Ersatzmann mie 
aufgeführe wird. 
. 31. 
Obgleich die Communreprásenkanken das gemeinsame Beste der ganzen Bürger- 
gemeinde, niche die etwa damic in Widerstreit stehenden besondern Interessen einzelner 
Stadttheile, zu beobachten haben (§. 12.), so bleibe es doch an den G. 1 4. unter D. be- 
merkeen mittlern und größern Octen, bei Ernennung der Wahlmänner, dem 
Wahlcommissar anheimgestelle, zur Erleichterung der Wahlhandlung, wenn es die Menge 
der stimmsähigen Bürger, oder andere örtliche Verhälenisse rathsam zu machen scheinen, die 
Abstimmung nach, von ihm zu bestimmenden, Stadebezirken vornehmen zu lassen. Aber 
auch in diesem Falle ist der Abstimmende nicht genöthigt, seine Stimmen nur solchen Bür- 
gern zu geben, welche innerhalb desselben Wahlbezirks wohnen, dem er, der Abstimmende, 
selbst angehörc. 
Bei der, nach Ernennung der Wahlmänner, durch diese zu bewirkenden Repräsentan- 
kenwahl, so wie an den, 5. 14. unter a. bemerkten kleinern Orten, wo die Dazwischen- 
kunft der Wahlmänner wegfällt, ist sich der Abtheilung in Wahlbezi#ke jeden Falls zu 
enthalten. 
C. 32. 
Sonstige Absonderungen der stimmfähigen und wählbaren Bürger, z. B. nach ihrem 
Scande, oder nach Innungen, dürfen bei den nach diesem Mandate vorzunehmenden Wah- 
len nirgends Seate finden; auch darf überhaupt kein stimmfähiger Bürger in der freien 
Eneschließung darüber, welchen von den, in der Wahlliste (I. 2S.) und in den etwanigen 
nachträglichen Beschlüssen (§. 30.), als wählbar anerkannten Bürgern er seine Stimme 
geben wolle, ar#f irgend eine Art beschränke werden. 
F. 33. 
Der Tag der, zum Behuf der Wahl der Communrepräsencanken, oder, wo eine vor- 
läufige Ernennung von Wahlmännern eintrite, der zu diesem Behufe zu sammelnden Ab- 
stimmungen, ist gleichzeitig mit der Wahlliste von dem Wahlcommissar offentlich bekannr 
zu machen. Dieses geschieht durch einen, im Rathhause oder an dem sonst zu Anhefeung
	        
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