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10ten August 1812. 9. III. No. 3. bei Vermeidung der daselbst angedrohten Stra-
fen und der Confiscation, den Namen ihrer Sceindruckerei zu setzen.
3.)
Zu dieser Verpflichtung haben sich alle Inhaber und Vorsteher dermalen schon
bestehender Steindruckereien binnen acht Tagen, von Publication dieses Mandats, bei
zehn Thaler Strafe, vor der Ortsobrigkeit zu gestellen.
4.)
Neue Steindruckereien sollen künftighin niche ohne Vorwissen der Ortsobrigkeiten
angelegt werden.
5.
Die Censoren haben wegen der durch Seeindruck zu vervielfäleigenden Schrif-
ten alle diejenigen Obliegenheiten zu erfüllen, welche ihnen wegen der zum Duuck über-
haupe bestimmten Schriften zur Pfliche gemache sind, dafür aber auch die deshalb ge-
ordneten Censurgebühren zu fordern.
6.)
Sollten Steindruckereien an irgend einem Orte Unserer Lande, wo zur Zeit
Buchdruckereien und Censuranstalten noch nicht bestehen, sich entweder schon befinden,
oder Genehmigung zu ihrer Anlegung kuͤnftig gesucht werden, so haben die Ortsobrig-
keiten daruͤber zuvoͤrderst Anzeige an Unsern Kirchenrath zu erstatten, welcher darauf
wegen der Censureinrichtungen das Noͤthige verfuͤgen wird.
Wegen der sonst über das Censur= und Bücherwesen gegenwärtig bestehenden ge-
seblichen Vorschristen, baben Wir eine Revision angeordne#, um, durch veränderte In-
structionen der Censoren, dem licerarischen Verkehr und dem Buchhandel dlejenl-
gen Erleichterungen gewähren zu können, die mic Unsern Bundespflichten und allen
andern hierbei eingreifenden Rücksichten vereinbar sind.
Gegenwärtiges Mandat ist in der, durch das Generale vom 131en Juli 1796.
und durch das Mandac vom 9cen März 1818., vorgeschriebenen Maße bekannt zu
machen und von Allen, die es angehe, zu befolgen.