Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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keitlichen Anordnung noch niche Genüge geschehen, so kann die Gewerkschafe bel der Obrig- 
keit darauf antragen, daß der Säumige aus ihrem Miteel ausgeschlossen werde. 
In diesem Falle ist richterlich zu entscheiden, daß der Säumige seiner Gewerkschaftsrechte 
verlustig und dessen Antheil am Gesammeeigenehume der Gewerkschafe deren übrigen Mit- 
gliedern, nach dem Verhältnisse ihrer Antheile, anheim gefallen sei. 
". 20. 
Verfeliseer Die bei dem Steinkohlenbaue angestellten Officlanten und Arbeiter genießen als solche 
el - 
lenbau angestell keiner persoͤnlichen Vorrechte und Befreiungen. 
ten Personen. 
5 21. 
auspebung deDas zelther bestandene Verbot der Ausfuhr der Slreinkohlen außer Landes ist auf- 
Steinkohlen= gehoben. 
ausfuhr. 6. 22. 
Beboͤrden in Die Behoͤrden in den Sachen, welche den Steinkohlenbau betreffen, sind die Obrig—- 
den Sachen, keit des Grundstücks, wo sich der Kohlenban befinder, sodann bei Concessionsertheilungen 
Sreinkohlenbau und in höherer Instanz Unsere Ober-Amts-Regierung zu Budissin. 
betreffen. 
d. 23. 
Competenz der Die Obrigkeiten der Grundstücken, wo sich die Steinkohlenbaue oder Veranstaltungen 
Obrigkeit, zu selbigen besinden, üben über die Steinkohlenwerke, Stölln und deren Zubehör die Ge- 
richtsbarkeic aus. 
S. 24. 
Competenz der Unsere Ober-Amts-Regierung zu Budissin führe über den Berrieb des Seeinkohlen= 
HOber-Amts= baues in der Oberlausik, jedoch, so viel das Technische becriff#, uncer steter Vernehmung 
Regicrung mit Unserm Geheimen Finanz-Collegio, die polizeiliche Aufsicht. Diese soll sich jedoch 
darauf einschraͤnken, zu verhindern, daß Braͤnde in den Kohlenwerken entstehen oder um 
sich greifen, daß Raubbaue gefuͤhrt, oder durch fehlerhafte Baue Kohlenfloͤtze verschuͤttet 
werden, daß Veranstaltungen getroffen oder unkerlassen werden, wodurch entweder benach- 
barten Werken Nachtheil zugefüge, oder die Gesundheit und das Leben der Arbeiker in 
Gefahr gesetzt werden könnte, und daß die Concessionarien die Bedingungen niche unersülle 
lassen, unter welchen ihnen (9. 6) die Concession zum Steinkohlenban zugestanden wor- 
den ist. 
25. 
Den Verfügungen, welche Unsere Ober- Amts-Regierung zu Budissin im Bezug auf 
diese 9. 24 geordnete Aussicht erläße, soll genau nachgegangen und den dagegen eingewand-
	        
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