Gesetzsaumlung
Königreich Sachsen.
10.
412.) Verordnung des Geheimen Finanz-Collegü,
das Einbringen des Wildprets in Städte betreffend;
vom 7“ April 1830.
Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, rc. 2c. #c.
Wir finden Uns, auf den, bei dem im Jahre 1824 gehalenen Landtage, von der all-
gemeinen Ritterschast im 1 8ten Incercessionale geschehenen Antrag bewogen, zu besserer
Verhütung der Wilddiebereien, wegen des Einbringens des Wildprets in Städte, nach-
stebende Vorschriften zu ertheilen:
C. 1.
Das Einbringen des Wildprets in accisbare Städte, mie Einschluß der Stadte Leipzig,
wird andrer Gestalt nicht gestatcet, als wenn dasselbe von einer Legitimarion über den recht-
mäßigen Erwerb, Seiten des dermaligen Eigenthümers oder Einbringers, begleitet ist.
. 2.
Zum Behuf dieser Legitimationen haben die Jagdberechtlgéen, welche Wildprec in ac-
cisbare Städte einbringen lassen, oder zu diesem Behufe an andere Personen abliefern,
Bescheinigungen auszustellen, auf welchen die Zahl der Steücke und das Jagdrevier, von
welchem das Wildpret komme, bemerke ist. Diese Bescheinigungen sind mit Datum, Unter-
schrift und Siegel zu versehen, können aber, in Abwesenheit der Jagbberechtigten selbst,
auch von den Verwaltern derselben, oder den Personen, durch welche das Jagdbefugniß
ausgeübe wird, ausgestelle werden.
K. 3.
Die Jagdberechtigten, Jagdpachter 2c., welche unmictelbar von den Jagden das er-
langte Wildpret selbst in accisbare Städte einbringen, haben sich bei den Accisofficianken
über ihre Jagdberechtigungen zu legitimiren, oder ebenfalls schrifrliche Bescheinigungen, in
der im §. 2 bestimmten Maße, längstens binnen 24 Stunden beizubringen.
Gesetzsammlung 1830. 11 )