(∆ 40 )
Sv 4.
Bei den von Seiten Unsrer Forstbedienten an das Jagdprovianthaus und die Wild-
meistereien erfolgenden Ablieferungen von Wildpret vertreten die gewöhnlichen Lieferscheine
die Scelle der H. 2 vorgeschriebenen Bescheinigungen.
G. 5.
Für das aus dem Auslande eingebrachte Wildpret bedarf es zwar ebenfalls dieser Be-
scheinigungen niche; es ist jedoch die ausländische Qualität, durch Production der über die
erfolgte Entrichtung der Grenzaccise erhaltnen Quittung (Grenzacciszettel), nachzuweisen.
. 6.
Die Accisofficianken in accisbaren Städten haben auf das Einbringen von Wildprec
ohne die erforderliche Legitimation sorgfältig zu invigiliren und die, nach §. 2, auszustellen-
den Bescheinigungen (mie Ausschluß der Lieferscheine Unsrer Forstbedienten) den Einbringern
abzunehmen, solche zu sammeln und von Zeikc zu Zeit an die Accisinspectionen abzuliefern,
welche dieselben an die becceffenden Forstämter, zu Prüfung der Berechtigungen, abzuge-
ben haben.
. 7.
Bei enedeckten Contraventionen haben die Accisofficianken an die vorgesetzte Accisin=
specrien Anzeige zu erstatten, welche, wenn bei dem, nach Maßgabe des Generalls vom
10ten Juni 1826, das Verfahren in Accisuntersuchungssachen betreffend, einzuleitenden
Rügenverfahren ein Vergehn gegen die Forstgesetze in Frage komme, das betreffende Forst-
ame zur weitern Uncersuchung davon in Kenncniß zu seßen hac.
Nach vorstehender Verordnung, welche, nach Maßgabe des Generalis vom 1 3ten Julki
1796 und des Mandaks vom Dten März 1818, zur allgemeinen Publicarion zu bringen
ist, baben sich Unsere Forst= und Accisbeamten, Acccsefficianten, die Jagdberechtigten,
Jagdpächter und Alle, die es sonst angehe, zu achten.
Daran geschieht Unser Wille und Meinung.
Dresden, den 7 en April 1830.
Freiherr von Manteuffel.
Ludwig von Zahn.