ren Ausglei-
chung in andern
Wildprets-
sorten.
Obliegenheiten
der Derutati-
sten.
Bezahlung des
Idgerrechts und
der Transeport-
kosten.
–
( 46 I.
Ausgleichung in andern Sorten, wobei die Wildpretstaxe derjenigen Forstmeisterei, wor-
auf das Deputat gewiesen, zum Anhalten zu nehmen ist, niche annehmen wollen, tritt
die Vergütung des Deputaks, oder der Rückstände desselben in Gelde ein, und zwar inso-
fern nicht für diesen Fall in den Bewilligungsurkunden bereiks ein bestimmter Preiß für
jedes Seück festgesezc, oder das Deputat darnach regulirt und in ein Aequivalent verwan-
delt worden ist, nach den Säten der Wildprekstarxe der beereffenden Forstmeisterei, zur
Zeit, wo die Abgaben erfolgen sollen, und es har sich in diesem Falle jeder Deputatem=
pfänger mie dem biernach ausfallenden Geldbetrage zu begnügen.
6.
Dagegen liegt aber auch den Deputatberechtigten ob, die Ablieferung der Deputate,
daferne solche niche alljährlich, oder in den festgesetzten Terminen erfolge, bei der Behörde
bald nach Ablauf des Jahres, oder des zur Ablieserung bestimmten Termins, in Erin-
nerung zu bringen und sich von derselben darüber, daß solches wirklich erfolge sei, eine
Bescheinigung, welche dieselbe jederzeit unweigerlich und unentgeldlich auszustellen Hak,
ertheilen zu lassen.
Sollten die Deputakempfänger diese Erinnerung länger als drei Jahre hindurch un-
terlassen, so ist Unser Fiscus nicht verbunden, die über die letzten drei Jahre, von Zeit
der ersten Erinnerung an, verstandenen Reste nachzuliefern, vielmehr die mit der Abgabe
der Deputate beauftragee Behörde berechtigt, diese Reste in Wegfall zu verschreiben.
7.
Jeder Deputatempfänger ist, wenn niche nach den Bewilligungsurkunden, oder sonst
durch Herkommen und rechtskräftige Enescheidung eine Ausnahme Seate finder, verpflich-
det, von dem in natura an ihn abzuliefernden Deputatwildpret das Jägerreche und die
Transportkosten zu bezahlen, sosern er niche letztere durch Abholung der einzelnen Stücke
auf eigene Kosten, weshalb er sich bel dem betreffenden Forstmeister, entweder einmal
für immer, oder zu Anfang jeden Jahres zu erklären hat, ersparen will.
Das Jägerrecht, welches, nach Maßgabe des Mandaks vom ten Juli 1712, noch
vor der Deputatablieferung erlege werden soll, ist von den Deputacempfängern längstens
bei Ablieferung des Depucaks, nach den in der Beilage sub K. enthaltenen Süätn, abzu-
führen und bei verweigerter Bezahlung des Jägerreches mie der Deputatablieferung so
lange, bis die Bezahlung erfolgt, Anstand zu nehmen. Findee eine Ausgleichung der
festgesehren Stücke in andern Wildpretssorten Statte, so ist das Jagerrecht nur nach dem
Betrage der eigentlich in natura abzuliefern gewesenen Deputatstücke in Ansatz zu brin-
gen und zu enericheen.