Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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. 15. 
Der Pfarrer has dabei die Gesebe, Verordnungen und Specialrescripte der Zeitfolge 
nach zu ordnen und zu numeriren, auch darüber ein Realregister zu halten, wozu ein 
eingebundenes Buch in Folio aus dem Kirchenvermögen anzuschaffen ist. 
G. 16. 
Alle in den einzelnen Locaten befindlichen Bücher und Hefte sind durchgehends mit 
einer Inhaltsüberschrist zu versehen und ebenfalls zu numeriren. 
# 17. 
Uiber alle in der Actenreposikur befindlichen Schriften ist ein vollständiges Reperko- 
rium, mic Angabe des Locats, der Nummer und der Inhaltsüberschrife zu Halten. 
G. 18. 
Die Kirchen= und Pfarr-Acten-Reposituren sind längstens binnen Jahresfrist in diese 
vorgeschriebene Ordnung zu bringen. 
4. 19. 
Bei der Kirchrechnungsabnahme ist jedesmal die Kirchen= und Pfarr-Acten-Reposikur 
mit zu revidiren, auch, wie solches geschehen, und in welcher Ordnung die Actenrepositur 
befunden worden, unter specieller Angabe der wahrzunehmen gewesenen Maͤngel, in dem 
Protocolle zu bemerken. 
. 20. 
Ergiebe sich hierbel eine Vernachläássigung von Seiten des Pfarrers, so haben diejeni- 
gen Obrigkeiren, welchen die Gerichtsbarkeic über die Geistlichen ihres Gerichtsbezirks zu- 
steht, deshalb an denselben angemessene Verfügungen zu erlassen, die übrigen Collatoren 
aber sofort Bericht, mie Beifügung des Protocolls, an Unsce Ober-Amts-Regierung zu 
erstatten. 
F. 21. 
Collakoren, welche die Revisionen der Kirchen= und Pfarr-Acten-Reposikuren, oder 
Erlassung angemessener Verfügungen wegen Abstellung der dabei befundenen Mängel, oder 
resp. die Berichtserstattung unterlassen, sind für die daraus entstehenden Folgen verant- 
wortlich. " 
F. 22. 
Bei jeder Amtsveränderung ist die Kirchen= und Pfarr-Acten-Reposicuc zu revidiren 
und dem neuantretenden Pfarrer wohlgeordnet, Stück für Stuck nach dem Repertorium 
zu übergeben.
	        
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