Volltext : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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Erwerbungen  in  den  Südseeländern  gelten?®).  Im  Wesentlichen
vertritt  den  gleichen  Standpunkt  FABrı:  so  sehr  er  sich  der  gegen
die  Rechtsverbindlichkeit  der  fraglichen  Verträge  aufzuwerfenden
Bedenken  bewusst  ist,  folgert  er  doch  „nach  Lage  der  Gesammtverhältnisse
  und  der  Uebung  aller  Nationen  Europas  noch  nicht
die  Ungiltigkeit  solcher  Verträge“  (8.  76).

Ebenso  erblicken  die  österreichischen  Kolonialschriftsteller
Pann  und  LENTNER  in  den  Gebietscessionsverträgen  uncivilisirter
Machthaber  rechtsgiltige  und  rechtsverbindliche  Abmachungen  ’®),
ihre  beiderseitige  Motivirung  aber  ist  meines  Ermessens  höchst
bedenklich  zu  nennen.

Gegen  PAnn  kommt  in  Betracht,  dass  man  doch  wohl  nicht
die  Cession  der  Gebietshoheit  aus  einem  Satze  der  Digesten  (!)
herleiten  kann,  wonach  „mit  dem  Grunderwerbe  (scil.  von  eingeborenen
  Negerfürsten)  auch  die  an  demselben  klebenden  Rechte
transmittirt  werden“.  Eine  Konstruktion  mit  privatrechtlichen
Begriffen  ist  entschieden  abzulehnen.

Andererseits  wendet  sich  PAnn  wie  auch  v.  STENGEL’”)  mit
Recht  gegen  die  Anschauung  LENTNER’s,  als  ob  nur  der  physische
Boden,  auf  welchem  eine  Volksgenossenschaft  existirt,  nicht  die
Staatsgewalt,  wäre  sie  noch  so  unentwickelt,  durch  Okkupation
erworben  werden  könne.  Die  widerspruchsvollen  Erörterungen
LENTNER’s  sollen  hierorts  nicht  im  Einzelnen  widerlegt  werden.
Da  sein  Ausgangspunkt,  die  Gebietshoheit  bedürfe  stets  eines
Rechtstitels  auf  dem  Wege  der  abgeleiteten  Erwerbung,  irrig  ist,
erweisen  sich  die  von  LENTNER  beliebten  Unterscheidungen  der
occupatio  (simplex,  bellica,  colonica,  occupatio  imperii,  maritima)
und  die  meisten  der  daraus  abgeleiteten  Rechtssätze  als  haltlos.

Gewiss  liegt  ein  krasser  Widerspruch  darin,  von  Okkupation
der  Gebietshoheit  zu  sprechen,  für  deren  Erwerb  LENTNER  selbst

6)  Krit.  Vierteljschr.  1888  S.  134.  |
76)  Pann  8.  18  Anm.,  S.  22  Anm,,  S.  37  Anm.;  LENTNER  S.  44  u,  49,
T)  Pınn  8.26  Anm,  15,  v.  STENGEL  S.  89.