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Erwerbungen in den Südseeländern gelten?®). Im Wesentlichen
vertritt den gleichen Standpunkt FABrı: so sehr er sich der gegen
die Rechtsverbindlichkeit der fraglichen Verträge aufzuwerfenden
Bedenken bewusst ist, folgert er doch „nach Lage der Gesammtverhältnisse
und der Uebung aller Nationen Europas noch nicht
die Ungiltigkeit solcher Verträge“ (8. 76).
Ebenso erblicken die österreichischen Kolonialschriftsteller
Pann und LENTNER in den Gebietscessionsverträgen uncivilisirter
Machthaber rechtsgiltige und rechtsverbindliche Abmachungen ’®),
ihre beiderseitige Motivirung aber ist meines Ermessens höchst
bedenklich zu nennen.
Gegen PAnn kommt in Betracht, dass man doch wohl nicht
die Cession der Gebietshoheit aus einem Satze der Digesten (!)
herleiten kann, wonach „mit dem Grunderwerbe (scil. von eingeborenen
Negerfürsten) auch die an demselben klebenden Rechte
transmittirt werden“. Eine Konstruktion mit privatrechtlichen
Begriffen ist entschieden abzulehnen.
Andererseits wendet sich PAnn wie auch v. STENGEL’”) mit
Recht gegen die Anschauung LENTNER’s, als ob nur der physische
Boden, auf welchem eine Volksgenossenschaft existirt, nicht die
Staatsgewalt, wäre sie noch so unentwickelt, durch Okkupation
erworben werden könne. Die widerspruchsvollen Erörterungen
LENTNER’s sollen hierorts nicht im Einzelnen widerlegt werden.
Da sein Ausgangspunkt, die Gebietshoheit bedürfe stets eines
Rechtstitels auf dem Wege der abgeleiteten Erwerbung, irrig ist,
erweisen sich die von LENTNER beliebten Unterscheidungen der
occupatio (simplex, bellica, colonica, occupatio imperii, maritima)
und die meisten der daraus abgeleiteten Rechtssätze als haltlos.
Gewiss liegt ein krasser Widerspruch darin, von Okkupation
der Gebietshoheit zu sprechen, für deren Erwerb LENTNER selbst
6) Krit. Vierteljschr. 1888 S. 134. |
76) Pann 8. 18 Anm., S. 22 Anm,, S. 37 Anm.; LENTNER S. 44 u, 49,
T) Pınn 8.26 Anm, 15, v. STENGEL S. 89.