Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
14.
21.) Verordnung des Königlichen Kirchenrathes,
wegen Bekanntmachung neuer Sportul-Tax-Ordnungen für den Kirchenrath
und dessen Canzlei, ingleichen für das Oberconsistorium und dessen Protonota-
riatserpedition, und wegen einiger hierauf sich beziehender Bestimmungen;
vom 3Zten Mai 1830.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen tc. #c. 1c.
Wir haben Uns bewogen gefunden, die fuͤr Unsren Kirchenrath und dessen Canzlei,
ingleichen fuͤr Unser Oberconsistorium und dessen Protonotariatserpedition, in dem Jahre
1783 bekannt gemachten, in der 2ten Fortsetzung des Codicis Augustei, Th. 1 S. 279
ff. und S. 283 ff. befindlichen Sportultaxen einer Revision zu unterwerfen, und sowohl
durch Aufnahme mehrerer neuer Saͤtze vervollstaͤndigen, als durch zweckmaͤßig erschienene
Abaͤnderungen verbessern zu lassen.
Nachdem nunmehr, in dessen Verfolg, die unter O. und J. nachstehenden neuen
Sporcul-Torx-Ordnungen abgefaße und von Uns genehmiget worden sind; so befehlen Wir
hierdurch Folgendes:
1.
Nach diesen neuen Sporcul-Tax-Ordnungen ist sich sowohl von den Sporkuleinneß=
mern, als von denjenigen, welchen die Fertigung der Kostenliquidationen bei dem Klrchen-
rathe und Ober-Consistorio obliege, künftig genau zu richten; es sind auch dieselben ge-
messenst angewiesen worden, bei Vermeidung strenger Ahndung, die in diesen Tarordnungen
enthaltenen Sätze und Bestimmungen pünktlich zu befolgen, und selbige in keiner Weise
Gesetzsammlung 1830. ( 16 )