Gesetzsammlung
Königreich Sachsen.
15.
den statistischen Verein für das Konigreich Sachsen betreffend;
vom 1 ten April 1831.
W99, Anton, von GO„LKEES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. ꝛc.
und
Frledrich August, Herzog zu Sachsen ce.
haben Uns bewogen gefunden, dem, nach Maßgabe der sub O. angefügken Grundzüge,
constituirten Vereine für vaterländische Staatskunde die nachgesuchte Bestäcigung, nebst
der Erlaubniß, ein Vereins-Siegel mit der Aufschrift: „Statistischer Verein für das
Königreich Sachsen“ führen zu dürfen, zu ertheilen; und wollen, daß dleser Verein
von sämmtlichen obern Behörden des Landes mit den Notizen, welche nur auf amili-
chem Wege zu erlangen, und zu Förderung übersichtlicher Scaakskunde unentbehrlich
sind, gehörig unterstützt werde.
Der Verein hat seine desfallsigen Anlangen jedesmal an die betreffenden obern
Landesbehörden zu bringen; sämmtliche Kreis= und Amtshauptleute aber, so wie alle
Obrigkeiten sind hierdurch angewiesen, alles dasjenige, was, Unserer obigen Intention
gemaß, zur Mittheilung an den erwähnten Verein sich eignen dürfte, zu diesem Behufe,
auf Erfordern, oder auch, nach Befinden, unaufgefordert an die vorgesetzten Behörden
einzusenden.
(sesensammlung 1831.
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