Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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7.) Das Ceneralcomité hat sich mic dem Sammeln und Ordnen der eingesendeten 
oder sonst zu erlangenden Materialien zu beschäftigen und verlangee Nachrichten, Uibersich= 
ren oder Zusammenstellungen zu bearbeiten. 
8.) WVornehmlich liegt dem Comitc ob, sich mit den verschiedenen Landesbehörden, 
welche im Besiße statistischer Nachrichten sind, behufs geeigneter Benußung derselben, in 
Communication zu setzen, nicht minder mie den Mitgliedern und Theilnehmern in der 
Provinz beständige Verbindung zu unterhalten und die zu Einziehung brauchbarer Anga- 
ben und Nachrichten erforderlichen Anweisungen zu erkheilen. 
9.). Wünschenswerth ist, daß in den größern Städten, wo sich mehrere Vereinzglie- 
der befinden, selbige örtliche Ausschüsse bilden, um die Materialien in ihrem Bereiche zu 
sammeln und geordner, unter ihrer Beglaubigung, an den Centralcomit“ einzuschicken. 
10.) Nach dazu erbaltener höchster Genehmigung wird der Centralausschuß über die 
Ergebnisse der Wirksamkeie des Vereins von Zeit zu Zeit öffentliche Mieccheilung machen, 
den Mitgliedern aber auch ausserdem, auf Erfordern, die zu wünschende Auskunft ertheilen. 
Dresden, im Januar 1831. 
 
	        
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