Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

Gesetsanmlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
19. 
n—mit 
33.) Erläuterungsmandat, 
zu dem Mandate vom 18xen December 1773. den Buchhandel betreffend; 
vom 17ten Mai 1831. 
W3, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Da zeither daruͤber Zweifel obgewaltet haben: ob die gegen den Büchernachdruck be- 
stehenden gesetzlichen Vorschriften auch auf die Vervielfaͤltigung von musikalischen Composi- 
tionen, Landcharten und topographischen Zeichnungen durch den Nachdruck anzuwenden seien, 
so finden Wir fuͤr noͤthig, deshalb Folgendes zu verordnen: 
1. 
Die, zum Schutze der Verfasser und rechtmaͤßigen Verleger, gegen den Buͤchernachdruck 
vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, insonderheit die Vorschriften des Mandats vom 
18ten December 1773. finden auch Anwendung auf jede, ohne die Einwilligung der Ur- 
heber und Derer, welche von ihnen das Recht der öffentlichen Bekanntmachung und Ver- 
dußerung erlange haben, bewirkte Vervielfältigung musikalischer Compositionen, Landcharten 
und topographischer Zeichnungen, durch den Druck, die Kunst des Kupferstechens, Form- 
schneidens, Steinschreibens, oder irgend eine andere ähnliche Kunst. 
2. 
Als unerlaubter Nachdruck itt jede solche Vervielfältigung dann anzusehen, wenn die- 
Gesetzlammlung 1831. ( 23 )
	        
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