Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Diese Behörden und Bediensteten haben darüber zu wachen, daß der Wandergewerbe- 
betrieb nicht ohne den erforderlichen Steuerschein ausgeübt wird, und haben den Steuer- 
schein insbesondere auch in der Richtung zu prüfen, ob den Vorschriften des Gesetzes bei 
Erweiterung und Veränderung des Betriebs (Art. 15 Ziff. 7, 16 Ziff. 6, 19 Ziff. 9 
u. 10) genügt ist. Bei Entdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 
Steuergesetzes ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 25. August 1879, betreffend das Ver- 
fahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Steuergesetze (Reg. Blatt 
S. 259), zu verfahren und Anzeige bei dem zuständigen Bezirkssteueramt einzureichen. 
Was den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden betrifft, so werden die Polizei- 
behörden und Polizeibediensteten wiederholt zur Beachtung der Vorschrift in §. 44*) der 
Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883, Reg. Blatt S. 234, 
angewiesen und insbesondere im Hinblick auf die neue Fassung des §. 14 a der Gewerbe- 
ordnung veranlaßt, auch darüber zu wachen, ob nicht Seitens der Handlungsreisenden die 
Schranken, die für ihren Geschäftsbetrieb in §. 4.1 a der Gewerbeordnung in seiner nun- 
mehrigen Fassung gezogen sind und wonach denselben namentlich das Aufsuchen von 
Waarenbestellungen bei Privaten, soweit nicht besondere Ausnahmen zugelassen sind, unter- 
sagt ist, überschritten werden. 
Die Steuerbehörden und Steuerbediensteten werden angewiesen, die Polizeibehörden 
in der Ueberwachung der Wandergewerbebetriebe insbesondere der Handlungsreisenden zu 
unterstützen und einer Beeinträchtigung der steuerlichen Interessen entgegenzuwirken. 
*) §. 44. Die Polizei-Behörden und -Bediensteten haben darüber zu wachen, daß die Handlungsreisenden. 
ihren Geschäftsbetrieb nicht ohne Legitimationskarte ausüben und bei demselben die gesetzlichen Schranken beob- 
achten, daß sie namentlich nicht unbefugt Waaren mit sich führen, nicht Hausirhandel treiben und nicht für 
andere als die in der Legitimationskarte bezeichneten Gewerbetreibenden Geschäfte machen. 
Im Falle der Entdeckung von Ueberschreitungen der gesetzlichen Schranken ist sofort Strafeinschreitung 
herbeizuführen und das Ergebniß behufs etwaiger Zurücknahme der Legitimationskarte derjenigen Behörde, welche 
dieselbe ausgestellt hat, mitzutheilen. 
Wenn nach dem Sachverhalt die Zurücknahme der Legitimationskarte veranlaßt wäre, diese aber von 
einer Behörde eines ausländischen Vertragsstaats ausgestellt ist, so ist dem betreffenden Reisenden der fernere. 
Geschäftsbetrieb zu untersagen und für den Fall der Nichtbeachtung dieser Untersagung die Ausweisung aus dem 
Landesgebiet anzudrohen und zu vollziehen.
	        
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