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13.) Mandat,
einige Bestimmungen betreffend, wie es an den wegfallenden oder verlegten
Feiertagen in Ansehung der Dienste und Frohnen, ingleichen der Kost des
Zwanggesindes, gehalten werden soll;
vom 16'en Februar 1831.
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc.
thun hiermit kund und zu wissen:
Nachdem Wir, in Berücksichtigung des bei der letzten Landesversammlung ausge-
sprochenen Wunsches der gesammten Stände, Uns bewogen gefunden haben, die Feier
der bisherigen dritten Tage des Weihnachts-, Oster= und Pfingstfestes aufzuheben, die
Feier der Feste Mariä Reinigung und Heimsuchung, so wie des Michaelistags und des
Johannistags, auf den jedesmal zunächst folgenden Sonntag zu verlegen, und die Tage,
auf welche jene Feier zeither siel, nunmehr als Wochen-Werktage zu betrachten sind;
so haben Wir jedoch zugleich für nöthig erachtet, darüber, wie es an diesen aufgehobe-
nen, oder verlegten Feiertagen in Ansehung der Dienste und Frohnen, ingleichen der
Kost des Zwanggesindes, gehalten werden soll, folgende gesetzliche Bestimmungen zu
treffen.
- 1.
An den vorgedachten aufgehobenen, oder verlegten Feiertagen sind den Unterthanen
weder herrschaftliche, noch landesherrliche Dienste und Frohnen anzusinnen.
2.
Da, wo bisher an jenen Festen dem Zwanggesinde bessere, oder andere Kost, als
gewöhnlich, hat gereicht werden müssen, ist solche demselben auch künftighin in derselben
Maße, wie bisher, zu verabreichen.