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O.
Uibersetzung
der zwischen der Koͤnigl. Saͤchsischen und der Koͤnigl. Spanischen Regierung
ausgewechselten Freizügigkeits-Declaration.
D. die Königlichen Regierungen von Sachsen und von Spanien übereingekom-
men sind, die Arc der Erwerbung und Ausführung der hinkünftig den Scchsischen Un-
certhanen in den Seaaten Sr. Katholischen Majestät, oder den Spanischen Unterthanen
im Königreiche Sachsen zufallenden Gücer auf einen gleichen Fuß zu ordnen; so finder
sich der Unterzeichnete ermächtigt, zu erklären und erklärt hiermit: daß das Heimfalls-
recht und der Abschoß, wie solche im Königreiche Sachsen — in den Staaten Sr. Ka-
tholischen Majestät — bestanden haben, oder noch bestehen möchten, binsschelich der den
Uncerthanen Sr. Katholischen Majestät — den Sachsischen Uncerthanen — in diesen
Landen zufallenden Erbschaften, aufgehoben seyn sollen, und daß die Spanischen — Sachsi-
schen Uncerthanen demnach alles ihnen in Sachsen — Spanien — es sei durch Erb-
schaft ab intestato, durch letztwillige Verordnung, oder durch jedes andre unter Leben-
digen, oder auf den Todesfall geschlossene Geschäfe, zukommende bewegliche oder unbeweg-
liche Eigenthum, Schuldfoderungen u. s. erwerben, besißen, auf Andre übertragen und
ausfübren mögen, ohne deshalb zu wesentlichem Aufenthalte in Sachsen, — Spanien —
noch zu Erlangung von Naturalisationsbriefen verbunden zu seyn; und daß dieselben hin-
sichtlich der dem Fiscus, einzelnen Gemeinheiten und Sriftungen zu entrichtenden Abgaben
und Gesälle, als die Seempelsteuer und die Abgabe für das Armuth, wie die eingebor-
nen Schsischen — Spanischen Unterthanen, welchen sie hierdurch völlig gleichgestelle wer-
den, behandelt werden sollen.