Gesetsammlung
für das
Königreich Sachsen.
28.
46.) Generalverordnung,
die Maßregeln gegen die Asiatische Cholera betreffend;
vom 1sten Juli 1831.
We die Astatische Cholera bis jeze nicht über Danzig, Polen und Galizlen vok-
gedrungen ist, und zu hoffen stehe, daß deren Vordringen auch ferner werde abgewendet
werden können, so erfordere es doch die Vorforge, auch jeße schon alle Aufmerksamkeit auf
den allgemeinen Gesundheikszustand zu richten, Veranstaltung zu treffen, um denselben zu
erhalten, und dadurch dem Ausbruche jener Epidemie vorzubeugen, und zugleich alle Maß-
regeln vorzubereiten, welche für den Fall, daß die biesigen Lande davon heimgesuche wer-
den sollten, erforderlich sind, um tbeils den Erkrankten die nöthige Hülfe angedeihen zu
lassen, theils dle weitere Verbreltung durch Ansteckung zu veehindern.
Es hat daher die, wegen der Maßregeln gegen die Astatische Cholera, verordnete Im-
mediac= Commission über das thells jetzt, tbeils bei dem wirklichen Ausbruche jener Krank-
beic zu beobachtende Verfahren die beiliegende Anweisung ausgearbeitet. Sie ist nach dem
Muster der in den Königl. Preuß. und andern Staaten gleichfalls für zweckmäßig befunde-
nen Anweisung und nach Analogle der früheren, bei Gelegenheit von Contagionen, in den
biesigen Landen erlassenen gesetzlichen Vorschriften abgefaße, insoweic die besonderen WVer-
bälrnisse des Landes, die größere Bevölkerung und die bierdurch entstandene Unerläßlichkeit
eines lebhaften Verkehrs nicht Abänderungen nothwendig macheen.
Zugleich wird, indem solche allen Obrigkeicen, Provincial= und Local-Behörden zur
Nachacheung biermie zugefertigt wird, annoch Folgendes verordnet:
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Gesegsammlung 1831. - 33 )