Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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In Dresden und Leipjig slehen die Orescommissionen unmittelbar unter der Immediat- 
Commission. 
Behufs der Controle der einzelnen Orescommissionen baben der, die Bezirkscommission 
bildende, Amtehauptmann und Amesphysicus von Zeit zu geit die einzelnen Ortschaften zu be- 
reisen und sich von der pünktlichen Erfüllung der den einzelnen Commissionen obliegenden Pflich- 
ten zu über zeugen. 
. 3. 
Die Commissionen in den einzelnen Orten haben die Verpflicheung, tbeils Alles vorzube= Obliegenhei- 
reiten, was zur Ausführung der bei einem wirklichen Ausbruche der Cholera in Anwendung ten der Orts- 
kommenden Maßregeln erforderlich seyn möchee, daher auch, wo die Wohnungen niche ohnedem Commisseenen. 
schon abgesondert liegen und es sonst nach der Bevölkerung nochwendig werden sollte, zu den 
erforderlichen Hospitälern möglichst abgesondere und luftig gelegene Gebäude auszumitteln, in 
welchen diejenigen Kranken, welche in ihren eigenen Wohnungen nicht bleiben können, aufge- 
nommen werden können, theils mie unablässiger Aufmerksamkeit über den Gesundheltszustand 
der Einwohner ihrer Ortschaften und resp. Bezirke zu wachen und Alles zu entfernen, was dem 
Gesundbeicszustande im Allgemeinen nachtheilig seyn und die Ansteckung vermehren könnee. 
Um im Bezug hierauf die nöchigen Berathungen zu pflegen, krite die Commission, so ofe es 
nöthig befunden wird, zusammen. 
G. 4. 
Damie die Commission fortwährend auf eine dem Zwecke enefsprechende Weise über Aussicht über 
den Gesundheitszustand ibres Ortes in Kenntniß bleibe, hae den Gesund— 
a.) dieselbe, besonders die dazu gehörende Medicinalperson, sich durch häufig anzustel- heitszustand der 
lende persönliche Nachforschungen von dem Gesundheikszustande der Einwohner genau zu eiltzelnen Orte. 
uncerrichten und vorzüglich auf jeden vorkommenden, Verdache erregenden Erkrankungsfall 
ein wachsames Auge zu haben. 
Sind mehrere Aerzte oder Wundärzee an dem Orce, so sind diese anzuweisen, der 
Commission in denjenigen Stunden, in welchen sie zusammentrite, persönlich oder, im Be- 
binderungsfalle, schristlich, über die in ihre Behandlung gekommenen Kranken, oder was 
ihnen sonst etwa über den Gesundheitszustand der Einwehner bekannt geworden ist, Anzeige 
zu machen. 
b.) Sämmtliche Hausbesitzer, Familienvorsteher, Leichenwäscherinnen und Grabebitcer 
sind, unter Androhung von Strafsen, aufzufordern, von jedem wichtigen, Verdacht erregen- 
den Erkrankungs= oder unerwarteten Sterbefalle sofore Anzeige zu machen, damit die er- 
forderliche ärztliche Untersuchung deshalb vorgenommen werden könne. 
J.) Es ist ein Local zu bestimmen, wo täglich eneweder unausgesetzt, oder doch zu ge- 
wissen Stunden, die, in Folge der vorstehenden Bestimmung, zu erstattenden Anzeigen ge- 
macht werden.
	        
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