Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

Jernichtung 
mancher Effek- 
ten. 
Aicinigung der 
Waͤnde, des 
Fußbodens 
u. s. w. 
Reinigung der 
Hosvitäler und 
Contumaz= 
anstalten. 
(∆ 164 ) 
Zu den giftfangenden Gegenständen gehören alle Effekten, welche eine rauhe, lockere, 
haarige oder faltige Oberfläche haben, Kleidungsstücke, Pelzwerk, Bekten, Wolle, Federn 
und dergleichen. 
Diese Gegenstände sind mehrere Tage dem Lufezuge auszuseßzen und dann mit Chler- 
dämpfen zu durchräuchern; ist aber zu befürchten, daß sie dadurch Schaden leiden könn- 
ten, so werden sie eben so, wie Papier, Bücher, Briesschaften, Actenstücke und derglei- 
chen nach dem Luften mit dem unten angegebenen Rucherpulver gereiniget. Nicht gift- 
fangende Gegenstände, zu welchen alle Effekten gehören, welche eine glatte Oberfläche 
haben, Glas, Porzellan, Metall, Holzwaaren u. s. w. werden durch Abwaschen, je 
nachdem sie sich den Kranken näher befunden haben, nur mit Wasser, Essig, Chlorkalk= 
wasser oder Lauge gereinigt. Waschbares Zeug wird nach der Größe der Gefahr, daß 
dasselbe den Ansteckungsstoff könne ausgenommen haben, entweder nur einige Tage hindurch 
in kaltes Wasser gesteckt, oder mit Seife und heißem Wasser, oder mie Aschenlauge, oder 
mit Auflösung von Chlorkalk gewaschen. 
Das oben erwähnte Räucherpulver besteht aus 1 Theile Schwefel, 1 Theile Salpe- 
ter und 2 Theilen Kleien, wird auf glübende Kohlen gestreut und die zu durchráuchernden 
Gegenstände werden fünf bis sechs Minuten lang über den Rauch gehalten. 
S. 42. 
Alles dasjenige, was der Cholerakranke während der Krankheit am Leibe getragen, 
ist jedenfalls, und, was er unter den Händen gehabe hat, nach dem Gutachten des Arz- 
tes, durch Feuer oder sonst auf angemessene Weise zu vertilgen. 
S. 43. 
Demnächst sind zur Vorsicht in dem entleerten Hause die Wände abzukraßen und 
frisch zu überweisen, der Fußboden aber, so wie alle Thüren, Fenster und überhaupe 
alles Breterwerk, zu wiederholten Malen mit Lauge oder einer Auflösung von Chlorkalk 
abzuwaschen; und ist bierauf endlich noch das allenthalben geöffnete Haus 14 Tage hindurch 
dem Lufezuge auszusetzn. 
F. 44. 
Auf dieselbe Weise ist auch, nach dem gänzlichen Aufhören der Krankheit, mie den 
Hospikälern und öffentlichen Contumazanstalten zu versahren. 
S. 45. 
Zur Beerdigung der an der Cholera verstorbenen Personen ist entweder ein abge- 
sonderter Plah im Kirchhofe anzuweisen, oder, wenn wegen zu großer Anzahl von Todcen, 
oder wegen besonderer Umstände, z. B., wenn der Kirchhof innerhalb des Ortes oder an 
einer starkbesuchten Straße liegt, das Begraben solcher Personen auf dem gewöhnlichen 
Kiechhofe bedenklich fällt, ein besonderer, möglichst isolirt gelegener, mit einem Graben 
und einer sichern Umzäunung umgebener Kirchbof anzulegen, wohin die Todten, mic mög-
	        
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