Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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zu revidiren, wahrgenommene Unregelmäßigkeicen aber sofort zur Kennkniß der Obrigkeiten 
zu bringen. 
Diese Revision der einzelnen Wachen ist, wo nicht besondere Verhinderungen einereten, 
täglich einmal, jedoch unvermuthec, auch, in soweit es geschehen kann, jeden Tages zu 
andrer Zeit und Stunde, vorzunehmen. 
Die Anzahl der Wachen, und die Orte, wo solche aufzustellen sind, hat jedesmal der 
Bezirks-Amtshauptmann zu bestimmen; auch sind die Revisionen der Wachen unter 
dessen Direction zu veranstalten. 
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Die unterlassene Gestellung der Wache ziehe für die Commun, welche solche zu stellen 
gebabe hat, eine Serase von fünf Thalern nach sich. Die Commun hat deshalb ihren 
Regreß an den säumigen Wachter, welcher, wenn die verwirkte Geldstrafe von ihm nicht 
eingebracht werden kann, solche durch Gesängniß oder Handarbeit abzubußen gehalten bleibe. 
Hiernach haben sich die Behörden und Alle, welche es sonst angeht, gebührend zu ach- 
ten; auch ist dieses Mandat, in Gemäsheit des Generalis vom 13ten Juli 1796 und 
des Mandats vom Dien März 1818, zu publiciren. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig uncerschrieben und mic Unserm Königlichen 
Siegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 1sten August 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Gortlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
Adolph von Weissenbach. 
Auögegeben zu Dresden, am Zten August 1831.
	        
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