Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Officianten werden hiermit zur genauesten Aufmerksamkeit angewiesen; und es ist insbefondere 
die Prüfung der Legitimarionen aller Reisenden des In= und Auslandes, ingleichen al- 
ler Waarentransporte, mit Sorgfalt und Strenge zu bewerkstelllgen. Die Gleits= und 
Acciscommissarien haben daher während dieser Zeit vorzüglich den ibrer Aussicht un- 
tergebenen Bezirk öfters zu revidiren und vorkommende Ungebührnisse oder Nachlässig= 
keiten sofort abzustellen, oder schleunigst zur Anzeige der vorgesehten Behörde zu bringen. 
20. 
Auch werden die städtischen Accisofficianken andurch angewiesen, der Polizeibe- 
börde, bei Ausführung der hier angeordneten gesundheitspolizeilichen Maßregeln, kräftigst 
Beistand zu leisten und sich den dieserbalb an sie ergehenden Anordnungen gemäß zu 
bezeigen. 
21. 
Alle vorstehend getroffenen Bestimmungen leiden auch auf die mit Post kommenden 
Personen und Waaren Anwendung. Es erfolgt jedoch die Pruͤfung der Legitimationen 
der mit den ordinairen Fahrposten, Diligencen, Packposten und Eilwagen ankommen- 
den Personen und Güter nicht von den Rayon-Büreau's, sondern durch die Postbebörde, 
als weshalb das Oberpostame zu Leipzig die deshalb erforderlichen Anordnungen zu 
treffen hat. 
22. 
Das MVisiren der Pässe und Zeugnisse an den Grenzen, auf den Büreau's und in 
den Thoren geschieht unentgeldlich. 
23. 
Alle auf dem Rayon-Büreau anzustellenden Officianten haben sich, waͤhrend ihrer 
Anstellung daselbst, allen Anordnungen der staͤdtischen Behoͤrde zu Leipzig, oder der von 
derselben zu ernennenden Deputation, zu unterwerfen und von ihr die erforderlichen spe- 
ciellen Instructionen zu erwarten. 
Nach vorstehender Verordnung, welche, nach Maßgabe des Generalis vom 13ten 
Juli 1796 und des Mandats vom Oten Maͤrz 1818, zur allgemeinen Kenntniß zu
	        
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