Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Versicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung 
der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit über letztere 
nicht nach §. 63 Abs. 3, F. 77 Abs. 3 und 9J. 82 Abs. 2 zu befinden ist, beziehen. 
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des §. 74 Abs. 1 bestellten 
und der im F. 81 Abs. 2 bezeichneten Beamten findet diese Vorschrift keine 
Anwendung. 
s. 110. 
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung 
von mindestens vier Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter welchen 
sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und 
unter Zuziehung eines richterlichen Beamten, wenn es sich handelt: 
1. um die Entscheidung über eine Anfechtung von Beschlüssen der Organe 
der Versicherungsanstalten (F. 75), 
2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Verände— 
rungen des Bestandes der Versicherungsanstalten G. 102), 
3. um Ersatzansprüche gegen Berufsgenossenschaften (I. 23 Abs. 3, S8. 113) 
128 Abs. 3), 
4. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der 
Schiedsgerichte (G. 110). 
Beschliisse, durch welche Revisionen ohne mündliche Verhandlung zurück- 
gewiesen werden (G. 117 Abs. 2), erfolgen in der Besetzung von drei Mitgliedern, 
unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß. 
Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den 
Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu nicht- 
ständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts gewählten Vertreter der 
Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten 
ihres besonderen Berufszweigs. Die Enthebung eines Vertreters der Arbeitgeber 
oder der Versicherten (§. 91) erfolgt durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang 
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung 
des Bundesraths geregelt. 
E. 111. 
Landes-Versicherungsämter. 
Sofern für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes-Versicherungsamt er- 
richtet ist (V. 92 des Unfallversicherungsgesetzes, I. 100 des Gesetzes vom 5. Mai 
1886, Reichs-Gesetzbl. S. 132) unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, 
welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinaus erstrecken, der Be- 
aufsichtigung durch das Landes-Versicherungsamt. Auf die Landes-Versicherungs- 
ämter finden die Vorschriften der 99. 108 bis 110 entsprechende Anwendung. 
In den Angelegenheiten der den Landes-Versicherungsämtern unterstellten 
Versicherungsanstalten gehen die in den II. 72, 91, 102, 127, 140, 156, 161, 
178 und, sofern auch die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft der Auf- 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 83
	        
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