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. 2.
Das Fertigen neuer dergleichen Kleider und das Umändern darf allein in den
Wohnungen ihrer Kunden, für deren Hausbedarf und gegen Tagelohn, geschehen.
C. 3.
An dem Ausbessern alter Kleidungsstücke der §. 1. gedachten Ark sind sie aber
auch in ihren eigenen Wohnungen nicht zu behindern.
. 4.
Der Unterrichts-Ertheilung im Schneidern dürfen sie nur in so fern, als sich dazu,
bei ihrer Arbeit ums Tagelohn, in den Wohnungen ihrer Kunden Gelegenheit darbietet,
oder bei öffentlichen Unterrichts-Anstalten sich unterziehen.
. 5.
Bei Uiberschreitung vorstehender Bestimmungen, von Seiten der mit Schneider-
Arbeic sich beschäftigenden Frauenspersonen, sindet gegen dieselben das, in den General-
Innungs--Artikeln vom Sten Januar 1780. Cap. III. 9&. 28. vorgeschriebene Verfah-
ren Statt, wonach zwar den Innungen, bei Vermeidung ernsten Einsehens, uncersage
ist, Pfuscher und Störer eigenmächtig aufzuheben, dagegen ihnen, auf Anzeige bei der
Obrigkeit, unter welche die Pfuscher gehören, oder in deren Bezirke sie über dem Pfu-
schen beereten werden, die Hülfe gegen dieselben nicht versagt, vielmehr ohne alle
Weilläuftigkeit und Verhängung einigen Processes, befundenen Umständen nach, durch
Hinwegnehmung der Waaren oder des Handwerkszeuges, auch Geld= und andre Stra-
fen, schleunige Justiz administrirt werden soll.
Nach gegenwärtigem Mandate, welches, in Gemäßheic des Generale vom 1 Zun
Juli 1796. und des Mandats vom Dten März 1818. 9. 4. bekanne zu machen ist,
und gegen dessen Vorschriften enegegenstehende Bestimmungen in den Special- Innungs-
Artikeln einzelner Schneider-Innungen, mie Erfolg niche anzuziehen sind, haben sich
Alle, die es angehr, gebuhrend zu achten.