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C. 3.
Regierungs= Die Regierungsform ist monarchisch und es besteht dabel eine landständische Ver-
form.
fassung. 6
S. 4.
2.) Vom Koͤ— Der Koͤnig ist das souveraine Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte
nige. der Staatsgewalt und uͤbt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen
aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich.
ß. 5.
Der Koͤnig kann, ohne Zustimmung der Staͤnde, weder zugleich Oberhaupt eines
andern Staats werden, Erbanfaͤlle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt
außerhalb Landes nehmen.
S. 6.
Erbfeige dees Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sichsischen Fürstenhauses, nach dem
Rechte der Erstgeburt und der agnatischen tinealfolge, vermoge Abstammung aus ebenbür-
tiger Ehe.
g. 7.
Fernere Erb- In Ermangelung eines durch Verwandischaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge be-
felge. rechtigten Prinzen gehe die Krone auf eine, aus ebenbürtiger Ehe abstammende, weibliche
tinie, ohne Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei enescheidee die Nähe der Verwandt-
schaft mit dem zuletze regierenden Könige, bei gleicher Nähe das Alter der tinie und in
selbiger, das Alter der Person. Nach dem Uibergange gile wieder der Vorzug des Manns-
siamms in der Primogeniturordnung.
6. S.
nx-t. Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.
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. 0.
Regierungsver= Eine Regierungsverwesung kriet ein
wesung. waͤhrend der Minderjaͤhrigkeit des Koͤnigs, oder wenn derfelbe an der Ausuͤbung
der Regierung auf laͤngere Zeit verhindert ist, und fuͤr die Verwaltung des Landes
nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann.
In beiden Fällen wird die Reglerungsverwesung von dem der Thronfolge nächsten voll-
jährigen Agnaten geführt.
Sie bestehe nur auf solange, als der König an der Ausübung der Regierung bebin-
dert ist, und deren Eincrite und Schluß wird gesetzlich bekanne gemcchr.