Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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.. 10. 
Sollte sich bei einem zunaͤchst nach dem Koͤnige zur Thronfolge bestimmten Familien- Anordnung der- 
gliede ein Hinderniß zeigen, welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmoͤg- selben durch den 
lich machen wuͤrde, so ist noch unter der Regierung des Koͤnigs durch ein Staatsgesetz rrsnig sür den 
über den künftigen Einrrite der Regierungsverwesung zu enescheiden. 
6. 11. 
Würde der König während selner Regierung, oder bei dem Anfalle der Thronfolge, Anordnung der- 
durch ein solches Hinderniß von der eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn, ohne sehen für den 
daß früher die obenbestimmte Verfügung gerroffen wäre, so soll längstens binnen sechs Mo- ¾ 
naten in einer von der obersten Staaksbehörde (F. 41.) zu veranlassenden Versammlung 
sämmtlicher im Königreiche anwesenden, nach zurückgelegtem 2 1 en Jahre volljährigen Prinzen. 
des Königlichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regeneschaft berufenen Agnaten, 
auf vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintrice der Regierungsverwesung, 
nach absoluter Seimmenmehrheit, ein Beschluß gefaßt und solcher den versammelten oder 
außerordenrlich zusammen zu berufenden Scänden zur Genehmigung vorgelege werden. 
Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung eines diesfallsigen Beschlus- 
ses gegenwärtig, so werden die den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Ernesti= 
nischen tinie bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung eingeladen. 
S. 12. 
Der Regierungsverweser übe die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige Gewalt des Ne- 
zustehr, unter dessen Namen verfassungsmäßig aus. gierungsver= 
Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Regierungsverweser weder in An- wesers. 
trag gebracht, noch, wenn sie von den Staͤnden beantragt worden, genehmigt werden, als 
wenn solches von ihm, unter Beirath des nach F. 11. consticuirten Familienraths, und in 
Folge eines in der daselbst vorgeschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht. Derglei- 
chen Veränderungen erhalten aber sodann bleibende Gültigkeit. 
*n 
Der Regierungsverweser hat, insofern er nicht ein auswärkiger Regene ist, seinen we. Dessen Aufent- 
sentlichen Aufenrhalt im tande zu nehmen. halt und Auf- 
Oer Aufwand desselben wird von der Civilliste (§. 22.) bestricten. 
d. 14. 
Die oberste Staatsbehörde (F. 41.) bildet den Regentschaftsrath des Regierungsver= Regentschafts- 
wesers, und dieser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheicen das Gutacheen derselben rath. 
einzuholen. « 
Gesetzsammlung 1831. ( 49 )
	        
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