Erziehung des
minderjaͤhrigen
Koͤnigs.
1Staatsgut.
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. 15.
In Ermangelung einer von dem Koͤnige getroffenen Anordnung gebuͤhrt die Erziehung
des minderjaͤhrigen Koͤnigs der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder sich anderweit
vermaͤhlt, der Großmutter von vaͤterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher
und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungsplans nur nach Ruͤcksprache mit dem Re—
gierungsverweser und dem Regentschastsrathe geschehen. Bei einer Verschiedenheit der An—
sichten hat der Regierungsverweser mit dem Regentschaftsrathe die Entscheidung; auch liegt
diesem, nach dem Absterben oder der anderweiten Vermaͤhlung der Mutter oder der Groß—
mutter, die Sorge fuͤr die Erziehung des minderjaͤhrigen Koͤnigs allein ob.
Die diesfallsigen Berathungen des Regentschaftsraths werden unter dem Vorsitze des
Regierungsverwesers gepflogen, welcher bei dem zu fassenden Beschlusse nur eine Stimme,
jedoch, im Falle der Stimmengleichheit, die Entscheidung hat.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermoͤgen und den Gebuͤhrnissen
des Koͤniglichen Hauses.
". 16.
Das Staatsgut besteht, als eine einzige untheilbare Gesammtmasse, aus dem, was die
Krone an Territorien, Aemtern, Kammerguͤtern, Domainen, den dazu gehoͤrigen Fluren,
Gebaͤuden und Inventarien, Grundstuͤcken, Forsten und Muͤhlen, Berg- und Huͤttenwerken,
Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, Einkuͤnften, nutzbaren Rechten, oͤffentlichen Anstalten,
Bestaͤnden, Außenstaͤnden und Vorraͤthen jeder Art und sonst besitzt und erwirbt, und es
geht dasselbe in seinem ganzen Umfange auf den jedesmaligen Thronfolger uͤber. Neben
demselben besteht das Fideicommiß des Koͤniglichen Hauses. Von beiden ist das Privat—
vermoͤgen des Koͤnigs und der Koͤniglichen Familie zu unterscheiden.
. 17.
Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Verfassung gemäß constituirte
Finanzbehörde verwaltet und lediglich zu Zwecken des Seaats benutzt. Sein Ertrag bleibe
den Staatscassen überlassen.
Uibrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere Domaine, gegen Abzug
* einer, nach dem Durchschniets-Ertrage der lehten zehn Jahre, bestimmeen Summe von der
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Civilliste (C. 22.) auf #ebenszeit zu eigner Verwaltung und Bennußung zu übernehmen;
auch bleiben die in der Beilage I. verzeichneken Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärcen und
Räume zu der freien Benutzung des Königs.