(253)
Die Anordnungen im Betreff der innern kirchlichen Angelegenheicen bleiben der beson-
dern Kirchenverfassung einer jeden Confession überlassen. Insbesondere wird die landesherr-
liche Klrchengewalt (jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen, so lange der
König einer andern Confession zugethan ist, von der I. 41. bezeichneten Ministerialbehörde
ferner in der zeitherigen Maße ausgeübe.
4. 58.
6 „ 3.)Beschwerd
Beschwerden über Mißbrauch der kürchlichen Gewalt können auch bis zu der obersten a-rneschwerden
weltlichen Seaaksbehörde gebrache werden. der kirchlichen
/ 59 Gewalt.
Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren buͤrgerlichen Beziehungen ginenschtever-
und Handlungen den Gesetzen des Scaats unterworfen. ner der Kirchen.
6l 60.
Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Culeus, den Unterriche, oder die 5.) Stistungen.
Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem besondern Schutze des Staats, und das
Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Scaatsvermögen
eingezogen, oder für andere, als die stistungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nur in
dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf eine Verwen-
dung zu andern ähnlichen Zwecken, mit Zustimmung der Betheiligten und, in sofern allge-
meine Landesanstalten in Betracht kommen, mie Bewilligung der Scände erfolgen.
Siebenter Abschnitt.
Von den Ständen.
I. Organisation der Seändeversammlung.
# 61.
Für das ganze Königreich Sachsen bestehe eine allgemeine, in zwel Kammern abge= 1.) Allgemeine
tbeilte Ständeversammlung. ###iensnuncen.
Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landeagsverfassung in der Oberlausih lammlung in
und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehältlich der in Rücksiche beider spemummern.
nörhig werdenden Modisicationen, noch ferner fortbestehen. vinzialverfas-
sung.
8. 62.
... - - Rechtsgleichheit
Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich. und Verbindung
Zeit und Oct der Sichzungen beider sind jederzeit dieselben. der beiden Kam-
( 50) Hern.