2.) Erste Kam-
mer.
Mitglieder der-
selben.
Nähere Bestim-
* ·
mungen in Ruck-
sicht der Herr-
schaftsbesitzer.
Nähere Bestim-
mungen in Rück-
sicht der Ritter-
gutsbesitzer.
(254)
S. 63.
Zu der ersten Kammer gehören folgende Mieglieder:
1.) die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
2.) das Hochstise Meißen, durch einen Deputirten seines Mittels;
V3.) der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;
4.) die Besitzer der fünf Schönburgischen Receßherrschaften, Glaucha, Waldenburg,
Lichtenstein, Hartenslein und Seein, durch einen ihres Mittels;
5.) ein Abgeordneter der Universicät Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer
ordentlichen Professoren gewählt wird;
6.) der Besiher der Standesherrschaft Königsbrück;
7.) der Besitzer der Standesherrschafe Reibersdorf;
S.) der evangelische Oberhofprediger;
9.) der Decan des Domstifes Ste. Peikri zu Budissin,
zugleich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher, und im Falle der Behin-
derung oder der Erledigung der Seelle, einer der drei Capitularen des Stifes;
10.) der Superincendenc zu Leipzig;
11.) ein Abgeordneker des Collegiatstises zu Wurzen, aus dem Mittel des Capitels;
12.) die Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherrschaften, Rochsburg, Wcchselburg,
Penig und Remissen, durch einen ihres Mirtels;
13.) zwölf auf Lebenszeie gewählte Abgeordnete der Ritkergucsbesißer;
14.) zehn vom Könige, nach freier Wahl, auf Lebenszeic ernannte Rittergutsbesitzer;
15.) die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig;
16.) die erste Magistraksperson in sechs vom Könige, uncer möglichster Berücksichtigung
aller Theile des Landes, nach Gefallen zu bestimmenden Städeen.
. 64.
Für die §S. 63. uncer 3.4. 6. 7. und 12. benannken Besitzer der Herrschaften kann
im Falle der Minderjährigkeie, oder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer als starr-
baft anerkennt, an dem Landtage persönlich Theil zu nehmen, nicht vermögen, derjenige
nächste Nachsolger in die Kammer eintreten, welcher nach F. 74. für die Person dazu ge-
eignet ist. Den Besitern der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgischen Receßherr-
schaften ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Selmmen, Bevollmächtigte in die
Kammer eintreten zu lassen, welche die nach F. 7 4. erforderlichen Eigenschaften haben,
und im Königreiche Sachsen mir einem Rittergute angesessen sind.
ß. 65.
Die zwoͤlf Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden in Kreis- und Oberlausitzer-Pro-
vinzial-Versammlungen gewaͤhlt.