Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

2.) Erste Kam- 
mer. 
Mitglieder der- 
selben. 
Nähere Bestim- 
* · 
mungen in Ruck- 
sicht der Herr- 
schaftsbesitzer. 
Nähere Bestim- 
mungen in Rück- 
sicht der Ritter- 
gutsbesitzer. 
(254) 
S. 63. 
Zu der ersten Kammer gehören folgende Mieglieder: 
1.) die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses; 
2.) das Hochstise Meißen, durch einen Deputirten seines Mittels; 
V3.) der Besitzer der Herrschaft Wildenfels; 
4.) die Besitzer der fünf Schönburgischen Receßherrschaften, Glaucha, Waldenburg, 
Lichtenstein, Hartenslein und Seein, durch einen ihres Mittels; 
5.) ein Abgeordneter der Universicät Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer 
ordentlichen Professoren gewählt wird; 
6.) der Besiher der Standesherrschaft Königsbrück; 
7.) der Besitzer der Standesherrschafe Reibersdorf; 
S.) der evangelische Oberhofprediger; 
9.) der Decan des Domstifes Ste. Peikri zu Budissin, 
zugleich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher, und im Falle der Behin- 
derung oder der Erledigung der Seelle, einer der drei Capitularen des Stifes; 
10.) der Superincendenc zu Leipzig; 
11.) ein Abgeordneker des Collegiatstises zu Wurzen, aus dem Mittel des Capitels; 
12.) die Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherrschaften, Rochsburg, Wcchselburg, 
Penig und Remissen, durch einen ihres Mirtels; 
13.) zwölf auf Lebenszeie gewählte Abgeordnete der Ritkergucsbesißer; 
14.) zehn vom Könige, nach freier Wahl, auf Lebenszeic ernannte Rittergutsbesitzer; 
15.) die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig; 
16.) die erste Magistraksperson in sechs vom Könige, uncer möglichster Berücksichtigung 
aller Theile des Landes, nach Gefallen zu bestimmenden Städeen. 
. 64. 
Für die §S. 63. uncer 3.4. 6. 7. und 12. benannken Besitzer der Herrschaften kann 
im Falle der Minderjährigkeie, oder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer als starr- 
baft anerkennt, an dem Landtage persönlich Theil zu nehmen, nicht vermögen, derjenige 
nächste Nachsolger in die Kammer eintreten, welcher nach F. 74. für die Person dazu ge- 
eignet ist. Den Besitern der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgischen Receßherr- 
schaften ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Selmmen, Bevollmächtigte in die 
Kammer eintreten zu lassen, welche die nach F. 7 4. erforderlichen Eigenschaften haben, 
und im Königreiche Sachsen mir einem Rittergute angesessen sind. 
ß. 65. 
Die zwoͤlf Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden in Kreis- und Oberlausitzer-Pro- 
vinzial-Versammlungen gewaͤhlt.
	        
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