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¾H 107.
Zu Verzinsung und Tilgung der Sctaatsschulden besteht eine besondere Staateschulden- Stanteschurn=
Casse, welche unter die Verwaltung der Stände gestelle ist. Casse.
Dlese Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß, mit Hülfe der von ihm er-
nannten und vom Könige bestäcigten Beamcen, geführt. Er hag auch bei erfolgender Auf.
lösung der zwelten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der neuen Ständeversamm-
lung und erfolgter Wahl eines neuen Ausschusses fortzusetzen.
Der Regierung stehe vermöge des Oberaussichtsrechts frei, von dem Zustande der Casse
zu jeder Zeit Einsiche zu nehmen.
Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der obersten Rechnungsbehörde geprüfe
und bei jedem ordenrlichen Landrage (§. 115.) den Ständen zur Erinnerung und Justi=
sicarion vorgelegt. Nach erfolgter Justificarion wird das Resultat der Rechnungen im
Namen der Sctände durch den Druck bekanne gemache.
10.) Verhäiniß
, . 108. der Stände im
Die Seände sind verpflichtet und berecheigt, über die Erhaltung des Staatsgues und Beiug auf das
des Königlichen Haussideicommisses in der §9. 18. und 20. angegebenen Maße zu Siategzur 11
auf das Fldei-
wachen. commi des Ke-
niglichen Hauses.
. 109.
Die Scände haben das Recht, im Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörige 11.) Petit iens-
Oes nstande- dem Koͤnige ihre gemeinsamen Wuͤnsche und Antraͤge in der geeigneten Form rechr der
vorzulegen.
Hierzu gehören auch Ancräge auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Lan-
desverwaltung oder Rechtspflege.
Eben so ist jedes einzelne Mieglied der Stände besuge, seine auf dergleichen Gegen-
stände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese ent-
scheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen.
NRimme sie sich, in Folge der geschehenen Erörterung, der Sache an, so hat sie den Beitritt
der andern Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in Uibereinstimmung beider Kam-
mern an den König gebracht werden kann.
0 110.
Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Vorstände von Ministerial. 12.) Deren
Departements (§9. 41.) über die Anwendung der Gesebe in der Landesverwaltung und Necht der Be-
Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kammern zu vereinigen vermögen, schwerde.
auch jede Kammer allein anbringen.