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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
44.
66.) Verordnung des Kirchenrathes an die Juristen-Facultät
zu Leipzig,
die Zeit der Zulassung zum Eramen bei der Juristen-Facultät zu Eeipzig betr.;
vom 26 ten September 1831.
D.#- nicht eine zu große Anhäusung der von der Juristen-Facultät zu teipzig zu
baltenden Prüfungen, zur Schlußzeit eines jeden Semesters, durch den Andrang derjeni.
gen Seudirenden, welche nur gerade die geseblich vorgeschriebene Zeic sich auf der Uni-
versität aufhalten und deshalb dieselbe mit dem Schlusse eines Semesters verlassen
wollen, entstehe, noch die Studirenden, durch einen Aufschub ihrer Prüfung, zur Ver-
längerung ihres Aufenthaltes auf der Universität über die gesetzlich vorgeschriebene Zeit
sich genoͤthigt sehen moͤgen, von der andern Seite aber auch die Erfüllung des Zwek-
kes der, in dem Mandate wegen Qualificirung junger Leute zur künftigen Dienstleistung,
vom 2 7' en Februar 1793. im Betreff der erforderlichen dreijährigen Studienzeit, so
wie in dem Mandate vom 1 1½ Februar 1726 und dem Rescripte vom 2 1 en Ocko-
ber 1802 (Cod. Aug. Forts. 1. Th. 1. S 247. und Forts. 3. Th. 1. S. 123.)
wegen zwelfährigen Studiums auf der inländischen Universstäc, enthaltenen Vorschriften
nicht durch zu ertheilende Nachsicht gestört werde, so ist, wie der Juristen-Facultät zu
Leipzig bereits durch Verfügung vom 15““ Juli dieses Jahres eröffnet worden ist,
die Festsetzung einer Norm in dieser Beziehung fuͤr angemessen erachtet worden.
Gesetzsammlung 1831. ( 59