i
( 326 )
3.) Arrogationen und Wiederaufhebung der Ehrenruͤhrigkeit,
4.) Abolitionen, Straf-Erlasse, Minderungen oder Verwandlungen,
5.) Begutachtung und Worlegung der Todesurtheile zu Unserer unmittelbaren Ent-
schließung.
B.
Zum Miltisterium der Finanzen gehören die Geschäfte des zeitherigen Geheimen
Finanz-Collegi#, und mithin:
1.) die Verwaltung der Domainen, der Staabs-Forsten und Jagden, das Floßwesen,
2.) das Berg-= und Hüccen-Wesen, ingleichen die Aufsiche über den Betrieb der Eisen.,
Drach- und Messing-Werke und die dahin einschlagenden Fabrikationszweige,
3.) die Aufsiche über die Berg- und Forst-Akademie und die mie leßterer verbundene
landwirtbschafeliche Lehranstalt,
4.) das Münzwesen,
5.) die directen und indirectken Steuern und Abgaben,
6.) das Salzwesen,
7.) das Postwesen,
8.) das Seraßen= und Brücken= Bauwesen, soweit dem Fiscus die Bauverbindlichkeit
obliege,
9.) das Uferbauwesen,
10.) das Sportelwesen der Königl. Gerichtsstellen, soweic es nicht als der Justizpflege
selbst zuständig zu betrachten ist,
11.) die Bestreitung der dem Dsco zur Last fallenden Uncersuchungskosten,
Letteres beides, bis diese Gegenstände nach §F. 6. an das Justiz-Ministerium über-
wiesen werden;
I2.) die Verwahrung der bei den Königl. Gerlch'sstellen eingehenden und, nach den
vorhandenen Vorschriften, zur Haupt= Deposicen= Casse einzuliefernden Depositorum,
13.) das allgemeine Cassenwesen,
1I 4.) die Verwaltung der allgemeinen Pensionscasse,
15.) die Verwaltung des öffentlichen Schaßes,
16.) das Saats-Schulden-Wesen, nach §. 107. der Verfassungsurkunde,
17.) die Aufsicht über die zum Scaatsgute (§. 16. der Verfassungsurkunde) gehörigen
Gebäude und Gärten, insoweit sie nicht zu den Uns zum Gebrauche vorbehaltenen
gehören, (ebendaselbst §. 1.)