Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

18.) 
1) 
14) 
5.) 
16.) 
( 327) 
die für Rechnung des Seaares bekriebenen Gewerbs--Unternehmungen, jetzt die Por- 
zellain= und Sceinguc-Fabrik. 
C. 
Dem Ministerio des Innern werden jeßt überwiesen: 
Die Grenz= und Hoheits-Sachen, insoweit letztere niche in die übrigen einzelnen 
Departemenés einschlagen, 
alle zum innern Staatsrechte gehörige Angelegenheiten, z. B. die Aufnahme oder 
Entlassung aus dem Unterthanenverhältnisse, Standeserhöhungen u. s. w. 
die Geschäfte, welche sich auf die Land- und Kreistags-Angelegenheicen, die Lei- 
tung der ständischen Wahlen und die Zusammenberufung der Stände beziehen, 
alle Communal-Angelegenheicen, Kämmerei= und Kriegsschulden= Sachen, 
die gesammte Polizeiverwaltung, mit Inbegriff der Armen- und Medicinal-Polizei, 
der gesammte bisherige Geschäftskreis der Landes-DOeconomie= Manufactur= und 
Commerzien-Deputation, 
Gewerbs= und Innungs-Sachen, 
die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhälenisse, insbesondere die 
Leitung der Ablösungsgeschäfte, insoweit sie nicht zur Justiz gehören, 
die Verhälenisse der Israeliten in Beziehung zum Saaate, 
die Direction der allgemeinen Straf= und Versorgungs-Anstalten, soweit dabei der 
Strafzweck zur Sprache komme, unter Vernehmung mit dem Justiz-Ministerio, 
die Brand-Versicherungs-Anstalt, 
das Straßen= und Brücken- Bauwesen, insoweit es Landes-Polizei-Sache ist, und 
nicht dem Fiscus die Bauverbindlichkeit obliegt, 
die Angelegenheiren der Communalgarde, insoweit sie niche Commandosachen be- 
treffen, 
die Sammlung und Zusammenstellung statistischer Nachrichren, 
die Aussicht über die medicinisch -chirurgische Akademie zu Dresden, nebst den da- 
mit verbundenen Instituten, 
die Land-Bescheelungs-Anstalt, 
17.) die Beaussichtigung der in Dresden befindlichen Königl. Sammlungen, 
I S.) die Generaldirecelon der Akademie der bildenden Künste zu Dresden und teipzig 
und die kechnische Bildungsanstale zu Dresden,
	        
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