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Hiernächst soll
1.) die Bestätigung und Verpflicheung der berufenen Kirchen= und Schul-Diener, in-
soweic sie zeicher bei dem Kirchenrathe geschehen ist, bis auf Weiteres, vor dem
Ober-Consistorio erfolgen, auch
2.) die Leitung und besondere Beaufsicheigung der Schullehrer-Seminarien zur Zeit der
dazu verordneten Commisston verbleiben.
Der bisher in Erangelicis den evangelischen wirklichen Geheimen Räehen ertheilte
Auftrag gehe auf die, F. 41. der Verfassungsurkunde bezeichnete Ministerial-Behörde über,
indem Wir solchen dermalen auf alle Mitglieder Unsers Gesammt-Mlinisteri# hiermit über-
kragen.
F.
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten behält seinen jetzigen
Wirkungskreis.
G.
Dem Gesammt-Ministerium gebühren:
1.) die nach 9. 133. der Verfassungsurkunde nöthigen Communicationen mie den ver-
sammelten Ständen,
2.) die Begukachtung der Gesebe, nach deren in den Ministerial-Departements erfolg-
ter Vorbereitung, insoweit sie nicht an den Scaaksrath gewiesen wird,
3.) Differenzen der Ministerien unter sich und die Begutachtung der über einzelne Mi-
nisterien bei Uns eingehenden Beschwerden, insoweit Wir eine nähere Erörterung
oder Begutachtung für nothwendig erachten,
4.) die Berathung über das Staatsbudget, dessen Zusammenstellung jedoch dem Fi-
nanz-Mlinisterio zukomme,
5.) alle andere wichtige, niche ausschließend in den Bereich eines einzelnen Ministerial=
Departemenks gehörige, sowohl innere, als auswärtige Werhälenisse angehende
Landesangelegenheiten, insbesondere die Bundestagssachen;
6.) die Aufsiche über das Geheime Archio,
7.) die Redaction der Gesetzsammlung und des Reglkerungsblattes;
3.) diejenigen Sachen, die Wir in einzelnen Fällen zur Begutachtung dahin verwei-
sen werden.