Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Hiernächst soll 
1.) die Bestätigung und Verpflicheung der berufenen Kirchen= und Schul-Diener, in- 
soweic sie zeicher bei dem Kirchenrathe geschehen ist, bis auf Weiteres, vor dem 
Ober-Consistorio erfolgen, auch 
2.) die Leitung und besondere Beaufsicheigung der Schullehrer-Seminarien zur Zeit der 
dazu verordneten Commisston verbleiben. 
Der bisher in Erangelicis den evangelischen wirklichen Geheimen Räehen ertheilte 
Auftrag gehe auf die, F. 41. der Verfassungsurkunde bezeichnete Ministerial-Behörde über, 
indem Wir solchen dermalen auf alle Mitglieder Unsers Gesammt-Mlinisteri# hiermit über- 
kragen. 
F. 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten behält seinen jetzigen 
Wirkungskreis. 
G. 
Dem Gesammt-Ministerium gebühren: 
1.) die nach 9. 133. der Verfassungsurkunde nöthigen Communicationen mie den ver- 
sammelten Ständen, 
2.) die Begukachtung der Gesebe, nach deren in den Ministerial-Departements erfolg- 
ter Vorbereitung, insoweit sie nicht an den Scaaksrath gewiesen wird, 
3.) Differenzen der Ministerien unter sich und die Begutachtung der über einzelne Mi- 
nisterien bei Uns eingehenden Beschwerden, insoweit Wir eine nähere Erörterung 
oder Begutachtung für nothwendig erachten, 
4.) die Berathung über das Staatsbudget, dessen Zusammenstellung jedoch dem Fi- 
nanz-Mlinisterio zukomme, 
5.) alle andere wichtige, niche ausschließend in den Bereich eines einzelnen Ministerial= 
Departemenks gehörige, sowohl innere, als auswärtige Werhälenisse angehende 
Landesangelegenheiten, insbesondere die Bundestagssachen; 
6.) die Aufsiche über das Geheime Archio, 
7.) die Redaction der Gesetzsammlung und des Reglkerungsblattes; 
3.) diejenigen Sachen, die Wir in einzelnen Fällen zur Begutachtung dahin verwei- 
sen werden.
	        
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