Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
50. 
  
  
  
  
76.) Bekanntmachung, 
die von der Bundesversammlung) wegen der Aufsicht auf Zeitungen, Zeit= und 
Flugschriften, gefaßten Beschlüsse betreffend; 
vom 7ten December 1831. 
D. Bundesversammlung hat sich, in der 38sten diesjähtigen Sizung vom 1ten vo- 
rigen Monats, veranlaßt gesehen, bei sämmrlichen Bundesregierungen die, in dem §. 5. 
des Entwurfes vom 20sten September 1819., gegenseitig übernommene und, bis zur 
Vereinbarung über ein definitives Preßgesetz, annoch fortbestehende feierliche Verpflichtung: 
„bei der Aufssicht über die in ihren Ländern erscheinenden Zeitungen, Zeit= und Flug- 
Schriften mit wachsamen Ernste zu verfahren, und diese Aussiche dergestale handhaben 
zu lassen, daß dadurch gegenseitigen Klagen und unangenehmen Erörterungen auf jede 
Weise möglichst vorgebeugt werde“ mit dem Ersuchen in Erinnerung zu bringen, die 
geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit jene Aussicht dem Sinne und dem Zwecke der 
bestehenden Bundesbeschlüsse gemäß gehandhabe werde. 
Auch ist, in der 3 gsten diesjährigen Bundestagssizung vom 1 9##en vorigen Monats, 
zugleich entschieden worden, daß der vorstehend erwähne Beschluß in den Bundesstaaten 
öffentlich bekannt gemacht werde. 
Gesetzsammlung 1831. 66 )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.