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Gesetsammlung
für das
Königreich Sachsen.
51.
77.) Verordnung des Finanz-Ministerü an das
Ober-Steuer-Colleglum,
die einzustellende Aufziehung ungangbarer Steuern betreffend;
vom 1 Aten December 1831.
DM von den, im Jahre 1830 allbier versammelt gewesenen, alterbländischen Stän-
den, in einer Schrift vom 1 ten Junius besagten Jahres, der Wunsch zu erkennen ge-
geben worden ist, daß zu Umgehung fernerer kostspieliger Erörterungen über die, unter der
vollen= im Normaljahre 1628 catastrirten Schockzahl begriffenen caduken, decrementen,
moderirten, ermangelnden oder sonst begnadigten Schocke, und zu Beseitigung aller Be-
lorgnisse wegen etwaniger Ausziehung derselben und der daraus entsoringenden Unzuverlässig=
keit in der Werthsbestimmung des, mit dergleichen ungangbaren Steuern catastrirten Besiß=
tbums, sorthin nur der gangbare, bisher wirklich verrechtete Schock= und Quatemberansaß
cines jeden Grundstücks zum Maßstabe seiner fernern Seeuermitleidenheit angenommen
und, von dem desbalb festzustellenden neuen Normaljahre an, die Aufziehung ungangbarer
Steuern gänzlich eingestelle werden möchte; so haben Se. Königliche Majesiät und des
Prinzen Mitregenten Königliche Hoheit, in Berücksichtigung dieses ständischen Antrags,
und nach darüber vernommenem Gutachten des Ober-Steuer-Colletzii und Geheimen
Rattes, auf des Finanz= Alinisteru desfallsigen Vortrag, Sich bewogen gefunden, provisorisch
und bis zu einer, mit Beirath und Justimmung der getreuen Stände, ekwa zu beschließen-
den Einfährung eines veränderten Steuersystems, das Jahr 1830, als das Schlußjahr
(Vesersammmaug 1831. 07 )