Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

O3.) Bekanntmachung. 
D. bisher nur in seltenen Fällen die verliehenen Civil-Werdienst-Medaillen, nach dem 
Ableben der Inhaber, zur Königlich Sächsischen Ordenscanzlei zurückgelange sind; so wird 
bierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß unter den, nach §. 12 der Scatuten des Ciwvil= 
Verdienst-Ordens, nach dem Tode der Mieglieder, an den Ordenscanzler zurückzustellenden 
Oedensinsignien auch die zum Orden gehörigen goldenen und silbernen Medaillen begriffen 
sind, daß daher deren jedesmalige Zurückgabe bei eintrecenden Todesfällen erwarter wird. 
Dresden, am 4ten Januar 1831. 
Königlich Sachsische Ordenscanzlei.
	        
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