Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Ist der Abiturient evangelischer Confession, so wird er zugleich in der Religionslehre 
geprüst. Die Eraminatoren dürfen hierbei und bei der Prüsung in den Realwissenschaften, 
um das Maaß seiner Kenntnisse zu erforschen, sich nicht blos an das Allgemeine halten, 
sondern müssen auch auf das Specielle eines Abschnites eingehen. 
Eine vorgängige Mittheilung der Gegenstände, worüber eraminire werden soll, ist 
durchaus unzulässig. 
Die Prüfung in den Sprachen findet in den Vormiktagsstunden von 8 bis 12 Uhr, 
und die in der Religionslehre und den Realwissenschaften, in den Nachmittagsstunden von 
2 bis 6 Uhr State. Die eraminirenden Lehrer haben sich zu vereinigen, wie sie diess 
Zeit eintheilen wollen. 
Sind mehr als acht Abiturientcen zu prüfen, so werden sie in mehrere, möglichst gleiche 
Abtheilungen gecheilt. 
Da die Zahl derer, welche Unterricht im Hebräischen genossen haben, gewöhnlich niche 
so groß ist, so kann die Prüfung derselben am ersten Tage gemeinschafelich Statt finden. 
Zu 6. 8. 
Den mündlichen Prüfungen wohnen die sämmtlichen Schüler der ersten beiden Klassen bei. 
Dle Prüfung in der lateinischen und griechischen Sprache kommt zunachst den Lehrern 
der beiden ersten Klassen zu, doch können auch die übrigen Lehrer, welche vorzugsweise 
Unterriche in diesen Sprachen ertheilen, Theil nehmen. 
Zu F. 9. 
Sofort nach beendigker Prüfung wird eine Synode, wie sie bei der Schule üblich ist, 
gebalten, um die Censuren zu ertheilen. 
Uiber die wissenschaftliche Reise zum Abgange auf die Universitäc, bestehen drei allge- 
meine Censuren: inprimis — omnino — und satis dignus. 
In der Synode werden die Leistungen eines jeden Geprüften in den einzelnen Gegen- 
ständen der Prüfung besonders beurtheilt, und das Urtheil wird vorläusig mie Zahlen von 
1 bis 3 ausgedrückt. Von diesen besondern Censfuren werden die gleichartigen zusammen 
gezählt und die Mehrzahl derselben giebt den Maßstab für die allgemeine Censur. Im 
Zweifelsfalle geben die besondern Censuren über die Kenmenisse in der laceinischen, griechl- 
schen und deutschen Sprache den Ausschlag. 
Kann dem Geprüften keine der drei allgemelnen Censuren ertheilt werden, so wird ihm 
das Abiturienten- Zeugniß zum Abgange auf die Universitäc versagt. 
Befindet sich deiselbe auf der Schule, wo er geprüft wurde, so hat die Synode zu 
beschließen, ob er länger zu behalten, oder zu entlassen sei, je nachdem Hoffnung vorhanden 
ist, daß er die ihm sehlenden Kennnisse noch erwerben werde. In jedem Falle aber muß,
	        
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