Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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. 11. 
A.) Verweigerung des Dienstes wird mit Verweis vor der Compagnie, bei Wie- 
derholung, mie Verweis vor dem Ausschusse und, uncer erschwerenden Umständen, mie 
Ausschließung von der Communalgarde bestraft. 
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B.) Unterlassung des Dienstes ziehe nach sich: eine Geldstrafe von —= 16 Gr. —-, 
welche mit Verweis in verschiedener Abstufung verbunden werden kann, und, unter 
erschwerenden Umständen, die Ausschließung aus der Communalgarde. 
i ls erschwerende Umstände sind zu betrachten: 
a.) Unterlassung des Dienstes auf wiederholten Befehl; 
b.) ungebührliche Aeußerungen über den erhaltenen Befehl, oder über den Er- 
theiler oder Uiberbringer desselben, gegen dritte Personen. 
Uiberdieß kann der Communalgarden-Ausschuß den Verweigernden und Scumigen, 
mittelst Requisirion seiner ordenelichen Obrigkeit, zu Leistung des Dienstes anhalten; 
wie denn überhaupc die wegen Unterlassung des Dienstes eintretende Serafe von der 
Nachleistung desselben niche befreiet. 
. 13. 
C.) Vorschristwidrige Ausführung des Dienstes wird bestrast mit Verweis von dem 
Hauptmann vor den Zugsührern; doch kann die Strase, bei erschwerenden Umständen, 
bis zur Ausschließung von der Communalgarde steigen. Erschwerende Umstände sind: 
a.) öfcere Wiederholung des Vergehens, 
hb.) ungebührliche Aeußerungen über den erhaltenen Befehl, dessen Ercheiler 
oder Uiberbringer gegen dritte Personen, 
Zc.) die vorschristwidrige Ausführung des Dienstes zur Zeit wirklich eingetrere- 
ner Gefahr. 
**- 
D.) Mißbrauch der Dienstbefugnisse wind bestraft mit Verweis durch den Haupt- 
mann vor den Zugfuhrern, welche Strafe bis zur Aueschließung steigen kann. Miß- 
brauch der Autorität zieht Verweis vor dem Communalgarden-Ausschusse, bis zur Aus- 
schließung mit Bekanntmachung, nach sich. 
§. 15. 
E.) Vorschristwidrige Behandlung der anverkrauken oder eigenen, zum Oienst un- 
umgänglich nöthigen Waffen wird, vorbehältlich des von dem Beschädigenden zu lei- 
stenden Eisatzes, in der Regel für jeden Fall mie 4 Gr. bis 12 Gr. — gestrafe. 
Bei böswilliger Verderbung der Waffen kann jedoch die Strafe vom Verweis vor den 
Zugführern bis zu dem vor dem Communalgarden-Ausschusse steigen.
	        
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