Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(∆ 39) 
ß. 16. 
So viel die gemischten Vergehen betrifft, so richtet sich die Strafe, welche von 
Seiten der Communalgarde zuerkannt werden kann, nach einer, in Gemaͤsheit der 
Landesstrafgesetze, bestimmten Abstufung. 
6., 17. 
In allen Fällen, in denen, nach Bestimmung der Landesgesebe, Gefängniß= oder 
Geldstrafe eintrikt, bestehen die Strafen bei der Communalgarde im Verweis vor den Zug- 
fübrern, bis zur Ausschließung von der Communalgarde. 
6. 18. 
In allen Fällen, in welchen, nach den Landesgeseßen, die Strafen höher ansteigen, 
kann bei der Communalgarde bis zur Ausschließung, mit öffentlicher Bekannemachung, 
erkannt werden. 
. 19. 
Aus besonderen Gruͤnden wird im Bezug auf Injurien, Trunkenheit und das Ver- 
kaufen und Verpfänden der vom Staate anvertrauten Waffen, Felgendes festgesetzt: 
6. 20. 
A.) Injurien kommen in Betracht#: 
a.) als Injurien gegen Cameraden; 
aa.) Wörtliche Injurien gegen Cameraden werden mit Verweis vor den Zugführern, 
bis mit Verweis vor dem Ausschusse, 
bDb.) thätliche Injurien gegen Cameraden mic Verweis vor dem Ausschusse, bis mie 
Ausschließung, mit öffentlicher Bekanntmachung bestrafe. 
b.) als Injurien gegen WVorgesehte. 
Diese, sie mögen wörtliche oder thätliche Injurien seyn, sind mit Verweis vor 
dem Ausschusse und, nach Umständen, mie Ausschließung, ohne oder mic Bekanntma- 
chung, zu ahnden. 
Abgesehen von der Bestrafung bei der Communalgarde, bleibe dem Beleidigten, sein 
Recht vor der gewöhnlichen Justizbehörde zu versolgen, unbenommen, 
. 21. 
B.) Trunkenheit wird mit Verweis vor den Zugfuͤhrern, bis mit Verweis vor dem 
Ausschusse bestraft, kann jedoch, nach Umstaͤnden, bis zur Ausschließung fuͤhren.
	        
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