Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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. 22. 
C.) Verpfändung oder Verkauf anvertrauter Waffen wird mie Verweis vor dem 
Ausschusse, bis mie Ausschließung von der Communalgarde geahndee. 
II. Verfahren. 
. 23. 
Zu Handhabung der 9. 1. bis 22. enthaltenen Strafbestimmungen sind, nach Ver— 
schiedenheit der Faͤlle und der Grade der Strafe, berechtigt und verpflichtet: 
A.) der Hauptmann, in Verbindung mit den Zugfuͤhrern; (Verweis vor den 
Zugführern, Geldstrafe.) 
B.) der Communalgarden- Ausschuß, und zwar dieser ebenfalls nach Verschieden- 
beit der Fälle, 
a.) durch den Compagnieführer; (Verweis vor der Compagnie.) 
b.) durch den Präses des Ausschusses; (Verweis vor dem Ausschuß.) 
C.) derselbe, unter Zuziehung ausserordentlicher Beisißer aus dem Mittel der 
Communalgarde. (Ausschließung von der Communalgarde.) 
5 24. 
Das Verfahren begreift die Ermittelung der Thatsachen zum Behuf der Bestrafung 
oder Freisprechung des Angeschuldigten. 
6. 25. 
Wird wegen eines Vergehens eines Mitgliedes der Communalgarde im Dienste auch 
zugleich ein Verfahren von der Criminal-Justiz-Behörde eingeleitet, so ist von derselben 
über das Resultat, Behufs der, nach Maßgabe desselben, in Anwendung zu bringenden 
Communalgarden-Strase, dem Communalgarden-Ausschusse Nokiz zu geben. 
Es bedarf daher in diesen Fällen, mit Ausnahme der §. 19. berührten, eines be- 
sonderen Verfahrens bei der Communalgarde niche. 
. 26. 
Jedes Verfahren kann nur nach gehöriger, in Gemäzheie des Dienstreglements, er- 
folgter Anzeige Statt finden. Die Anordnung desselben geschiehee, nach Anleitung des 
§. 23, entweder vom Hauptmanne, oder vom Ausschusse.
	        
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