Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(44) 
S. 45. 
Im Bezug auf das gerichtliche Verfahren und die Verjährung diene als Grund- 
lage zu Berechnung der Fristen, und zum Beweis geschehener Insinuationen und Anzei- 
gen, das Journal oder Ordre-Buch, welches der Präses des Ausschusses und der 
Hauptmann zu halten haben, und welches vollen Glauben verdient. 
#. 46. 
Alles Verfahren und Enescheiden ist Seitcen der Communalgarde kostenfrei. 
47. 
Die Wirksamkeit und der Ausspruch eines Ehrengerichts, welches bei jeder Com- 
pagnie eintreten kann, ist unabhängig von den in diesem Regulative enthaltenen Be.- 
stimmungen. 
9. 48. 
Das Ehrengericht besteht in der Versammlung der Mitglieder einer Compagnie der 
Communalgarde, um in besondern Faͤllen uͤber die Entlassung eines oder mehrerer 
Mitglieder dieser Compagnie abzustimmen. 
s. 49. 
Der Zweck des Ehrengerichts ist Aufrechthaltung der Moralitaͤt, Erweckung 
und Erhaltung der Ehre des Vereins, verbunden mit der Eintracht der Mitglieder 
desselben. 
s. 50. 
Das Ehrengericht wird gebildet: 
1.) auf Anordnung des General-Commandancen, wenn derselbe in dem 5. 
43. erwähnten Falle oder sonst sich dazu bestimme findet; 
2.) auf den Antkrag des Orts-Commandanten, wenn der Communalgarden- 
Ausschuß, an welchen derselbe solchen zu bringen hac, demselben beistimme; 
3.) auf den Ancrag von wenigstens zwanzig Miegliedern der betreffenden 
Compagnie. 
Im letztern Falle ist das Gesuch dem Hauptmanne, unter Anführung der Gründe, 
schrifelich vorzulegen, und es haben die Unterzeichner desselben überdieß jeder einzeln 
den Antrag bei dem Hauptmanne mündlich zu wiederholen. Dieser hatc sich von der 
Wahrheit der angezeigten Umstände moglichst genau zu überzeugen, und sodann den ge- 
schehenen Antrag dem Ausschusse anzuzeigen, welcher denselben genehmiger oder verwirft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.