(44)
S. 45.
Im Bezug auf das gerichtliche Verfahren und die Verjährung diene als Grund-
lage zu Berechnung der Fristen, und zum Beweis geschehener Insinuationen und Anzei-
gen, das Journal oder Ordre-Buch, welches der Präses des Ausschusses und der
Hauptmann zu halten haben, und welches vollen Glauben verdient.
#. 46.
Alles Verfahren und Enescheiden ist Seitcen der Communalgarde kostenfrei.
47.
Die Wirksamkeit und der Ausspruch eines Ehrengerichts, welches bei jeder Com-
pagnie eintreten kann, ist unabhängig von den in diesem Regulative enthaltenen Be.-
stimmungen.
9. 48.
Das Ehrengericht besteht in der Versammlung der Mitglieder einer Compagnie der
Communalgarde, um in besondern Faͤllen uͤber die Entlassung eines oder mehrerer
Mitglieder dieser Compagnie abzustimmen.
s. 49.
Der Zweck des Ehrengerichts ist Aufrechthaltung der Moralitaͤt, Erweckung
und Erhaltung der Ehre des Vereins, verbunden mit der Eintracht der Mitglieder
desselben.
s. 50.
Das Ehrengericht wird gebildet:
1.) auf Anordnung des General-Commandancen, wenn derselbe in dem 5.
43. erwähnten Falle oder sonst sich dazu bestimme findet;
2.) auf den Antkrag des Orts-Commandanten, wenn der Communalgarden-
Ausschuß, an welchen derselbe solchen zu bringen hac, demselben beistimme;
3.) auf den Ancrag von wenigstens zwanzig Miegliedern der betreffenden
Compagnie.
Im letztern Falle ist das Gesuch dem Hauptmanne, unter Anführung der Gründe,
schrifelich vorzulegen, und es haben die Unterzeichner desselben überdieß jeder einzeln
den Antrag bei dem Hauptmanne mündlich zu wiederholen. Dieser hatc sich von der
Wahrheit der angezeigten Umstände moglichst genau zu überzeugen, und sodann den ge-
schehenen Antrag dem Ausschusse anzuzeigen, welcher denselben genehmiger oder verwirft.