Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
11.
18.) Mondat
wegen Publication der allgemeinen Cartellconvention der Deutschen
Bundesstagten;
dvom 19ten Maͤrz 1831.
Wag, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ec. 2c. tc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc.
thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen: daß die souverainen Fuͤrsten und freien Staͤdte
Deutschlands, in Folge des Artikels XXIV. der in der Plenarversammlung vom Oten
April 1821. festgestellten Grundzuͤge der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes, sich zu
einer allgemeinen Cartellconvention vereinigt und solche sub dato: Frankfurt am Main,
den 1Oten Februar 1831. zum Bundesbeschlusse erhoben haben, deren Bestimmungen
in folgenden Artikeln enthalten sind:
Artikel 1.
Alle von den Truppen eines Bundesstaates, ohne Unterschied, ob selbige zu Provin= Alle desertiren-
zen gehören, welche im Bundesgebiete liegen oder nicht, unmittelbar oder mitcelbar in de Milirairper=
.. . . . . sonen sollen so-
die sämmtlichen Lande eines Bundesgliedes, oder zu dessen Truppen, wenn diese auch fort ausgeliefert
außerhalb ihres Vaterlandes sich befinden, desertirende Milicairpersonen werden soforc und werden.
Gesetzsammlung 1831. 14 )