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Auch gelangen sie wieder zur freien und unbeschränkten Verfügung über ihr dort befind-
liches, jetziges oder künftiges Vermögen, in sofern dasselbe nicht durch Gesetz und Ausspruch
der competenten Behörde bereits der Confiscation anheim gefallen ist.
Artikel 10.
N Die Bundesglieder machen sich verbindlich, keine besonderen Cartelle unter sich beste-
stimmungen mit ben zu lassen, oder von nun an einzugehen, deren Bestimmungen mit den Grundsätzen die-
#nendemn ses allgemeinen Cartells in Widerspruch stehen.
neh icht Artikel 20.
Gegenwaͤrtige Vorstehende Cartellconvention tritt vom heutigen Tage (10. Februar dieses Jahres)
Convention tritt an in volle Wirksamkeic.
vom 10. Febr.
1831 an in
Kraft.
Nachdem nun der Inhalt derselben in Unsern Landen zu Jedermanns Nachachrtung
bekannt zu machen ist;
So befehlen Wir hiermit allen Cioil= und Milicair-Behörden Unsrer Lande und über-
haupt allen Unsern Unterthauen, sich nach dem Inhalte dieser Convention auf das Ge-
naueste zu richten und dawider etwas auf keinerlei Weise, bei Vermeidung strenger Ahndung,
zu thun oder zu gestatten.
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Mandat, mie dessen Bekanntmachung in der,
durch das Generale vom 13t6en Julius 1796. und durch das Mandat vom Dcen März
1818. vorgeschriebenen Maße zu verfahren ist, eigenhändig unterschrieben und Unser Kö-
nigliches Siegel vordrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, am 19ten März 1831.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Adolph von Wrissenbach.