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Generalverordnung angegebenen Art, zwei Drittheile der in dem Weinberge befindlichen
Weinstoͤcke bis auf die Wurzel zerstört worden sind, einen zweijährigen, dafern aber
der Frost sich über alle Stöcke des Berges, ohne Ausnahme, in der vorgedachten Maße
verbreitet hat, einen dreijährigen Erlaß an den, wegen des becroffenen Grundstücks zu
entrichtenden Steuern zu erwarten. Jedoch mag der zwei= und dreijährige Steeuererlaß
nur in dem Falle gewährt werden, wenn das frostbeschädigte Grundstück wieder als Wein-
berg in Scand gesetzt und benußt wird.
VIII.
Zu K. 22, 23, Den Eigenchümern von Pferden, Schafen, Ochsen, Küben und ktragenden Kalben
24, 25 und 26 soll führohin auch dann die Steuerbegnadigung, in der in 690. 22 bis mik 26 festgesetzten
des Negulatius. Maße, zu Theil werden, wenn dergleichen Vieh, es sei nun in Ställen, oder wo es sich
sonst befindet, durch Blitzstrahl, oder durch Uiberschwemmung umkommt.
Befinden sich unter dem Schafvieh Lämmer, und unter den Pferden Fohlen, so wer-
den bei der Seeuerbegnadigung überhaupt weder Lämmer, noch Fohlen berücksichtiget.
Wegen Verlusts an Pferden, welche zu andern Zwecken, als zu Betreibung der Wirth-
schafe, z. B. zu Fracht- oder Lohn-Fuhren bestimme sind, findee eine Steuerbegnadigung
nicht Seatt. Hat daher der Calamitose sowohl zur Landwirthschaft, als auch zu andern
Zwecken Pferde gehalten, so ist die Frage: wie viel davon zur Landwirthschaft erforderlich
gewesen? in vorkommenden zweifelhaften Fällen der Entscheidung verpflichteter Wirtbschafts-
verständiger zu überlassen.
IX.
Zu (. 30 des Bei dem Aufbau von Wüstungen hat die Obrigkeic binnen acht Wochen, vom Tage
Regulativs. der erhaltenen Anzeige der Vollführung des Baues an gerechner, nicht nur die angeordnete
Localexpedicion vorzunehmen, sondern auch den Bericht darüber, bei fünf Thaler Strafe,
an das Ober-Steuer-Collegium eingureichen.
Die Anzeige der Vollführung des Baues, Seiten des Bauenden an die Obrigkeit, ist
längstens binnen zwei Monatken, von der Zeit an, wo der Bau, nach sachverständigem Er-
messen, als vollender angesehen werden kann, bei Verlust der Sceuerbegnadigung, zu bewirken.
X.
Zu é. 35 des Die hier angeordnete Frist von sechs Monaten zur Berichtserstattung, wird von Wie-
Regulativs. derherstellung der Gebäude eines jeden einjelnen Cqlamicosen an gerechnek, nicht aber von
der, der sämmelichen, durch einen und denselben Brand an einem Orte eingeäscherten
Gebäude.
XI.
Zu (. 37 des Bei den, durch Hagelschlag, Uiberschwemmung oder Regengüsse, verursachten Schaͤ—
Regulativs. den an Feldgrundstücken, oder besonders catastrirten, zu einem geschlossenen Gute nicht ge-