18 40.
a) ob der Befund der Reviston mit dem Inhalte des Begleitschein
böllig übereinstimmt, oder
D) ob dieses nicht der Fal ist.
4) Im erstern Falle (Nä## 3 9) kann das Abgabe-Attest unbedingt ertheit
werden.
6) In dem andern Fallc (#à 3 b) dagegen, so wie in den, in §. 50
gedachten Fällen, wo in Betreff der Gültigkeitsfrist oder des Erledis
Hgaungsames eine Abweichung von dem Inhalte des Begleitscheins in der
Mitte liegt, ist dem Abgabe= Atteste die Bemerkung:
nes hat sich Abweichung ergeben“
binzuzufügen.
6) Verlangt der Waarenführer aber (X5, 2), das ihm noch vor erfolgter
Reoision das Abgabe-Autest ertheilt werde, so ist letzteres mit der
Vemerkung:
odie Revision ist noch nicht geschehen“
auszufertigen.
7) Wird hiernächst in Fällen, wo der erledigte Begleitschein über die fest-
gesetzte Frist ausgeblieben ist (5. 37), von dem Ertrahenten desselben
ein Begleitschein-Abgabe-Attest producirt (. 63), so ist von einem
weitern Anspruche gegen den Begleitschein-Extrahenten oder dessin
Bürgern vorerst abzustehen, die bestellte Sicherheit aber noch nicht auf-
zugeben und die im §. 38 vorgeschriebene Anzeige an die vorgesehte
Dienstbehörde zu erstatten.
8. 67.
B. Erledigung der Begleitscheime U.
Die Gestellung der, mit Begleitschein II abgefertigten Waaren bei dem
Amte des Vestimmungsortes wird in der Regel nicht und ausnahmsweise nur
insoweit erfordert, als die Waaren amelich verschlossen worden oder die Vor-
schristen der Kontrole im Binnenlande auf dieselben anwendbar sind.
8. 68.
Auf Verlangen des Waarenfuhrers können demselben zwar auch uͤbet
abgegebene Begleitscheine Abgabe-Atteste ertheilt werden, es darf dieses