Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

18 40. 
a) ob der Befund der Reviston mit dem Inhalte des Begleitschein 
böllig übereinstimmt, oder 
D) ob dieses nicht der Fal ist. 
4) Im erstern Falle (Nä## 3 9) kann das Abgabe-Attest unbedingt ertheit 
werden. 
6) In dem andern Fallc (#à 3 b) dagegen, so wie in den, in §. 50 
gedachten Fällen, wo in Betreff der Gültigkeitsfrist oder des Erledis 
Hgaungsames eine Abweichung von dem Inhalte des Begleitscheins in der 
Mitte liegt, ist dem Abgabe= Atteste die Bemerkung: 
nes hat sich Abweichung ergeben“ 
binzuzufügen. 
6) Verlangt der Waarenführer aber (X5, 2), das ihm noch vor erfolgter 
Reoision das Abgabe-Autest ertheilt werde, so ist letzteres mit der 
Vemerkung: 
odie Revision ist noch nicht geschehen“ 
auszufertigen. 
7) Wird hiernächst in Fällen, wo der erledigte Begleitschein über die fest- 
gesetzte Frist ausgeblieben ist (5. 37), von dem Ertrahenten desselben 
ein Begleitschein-Abgabe-Attest producirt (. 63), so ist von einem 
weitern Anspruche gegen den Begleitschein-Extrahenten oder dessin 
Bürgern vorerst abzustehen, die bestellte Sicherheit aber noch nicht auf- 
zugeben und die im §. 38 vorgeschriebene Anzeige an die vorgesehte 
Dienstbehörde zu erstatten. 
8. 67. 
B. Erledigung der Begleitscheime U. 
Die Gestellung der, mit Begleitschein II abgefertigten Waaren bei dem 
Amte des Vestimmungsortes wird in der Regel nicht und ausnahmsweise nur 
insoweit erfordert, als die Waaren amelich verschlossen worden oder die Vor- 
schristen der Kontrole im Binnenlande auf dieselben anwendbar sind. 
8. 68. 
Auf Verlangen des Waarenfuhrers können demselben zwar auch uͤbet 
abgegebene Begleitscheine Abgabe-Atteste ertheilt werden, es darf dieses
	        
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