Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Siebente# Stüch vom Jahr 1810. 
  
& XXVI. Verordunng 
der Fürstl. Regierung vom 22. Mai 1840, 
das Verbot des Herausreißens oder Verrückens der zur Bezeichnung 
des zum Chausscebaue erforderlichen vermessenen Grundbesitzes 
gebrauchten Merkmale betreffend. 
Auf Höchsten Befehl Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht, des gnädigst 
Ugierenden Fürsten und Herrn, wird hiermit für den Umfang des Fürstenthums 
bas Herrausreißen oder Verrücken der, zur Vezeichnung des zum Chausseebaue 
arforderlichen vermessenen Grundbesitzes gebrauchten Steine, Pfähle, Stangen 
und anderer Merkmale bei einer Geldbusse von 10 Thalern oder verhältniß- 
mäßiger Gefängniß= oder Arbeiks-Strafe verboten. 
Nudolstadt, den 22. Mai 1840. 
Füörstl. Schwarzb. Negierung. 
Hönniger. 
N. A. Bianchi- 
XXVII. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium, « 
die Anwendung des Zollgewichts auf die Bestimmungen über 
die Binnen-Controle betreffend, vom 10. Juni 1840. 
Um möglichen Zweifeln zu begegnen, wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß im Allgemeinen, wo nicht ein anderes Gewicht aus- 
drũcklich bezeichnet ist, in den zollgesehlichen Verordnungen bei Gewichtdangaben 
dolgewint vorausgesetzt wird, die Verpflichtung zur Anmeldung der höher 
ürfl. Schw. Andelst. Gesetsammlunz. I. 13
	        
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