os 1840.
besteuerten, aus dem Grenzbezirke kommenden Waaren (§. 92 der Zollordnung)
sowic zur Veobachtung der im F. 92 ff. der Jollordnung ertheilten Borschriften
daher eintritt, sobald die Waarenmenge nach Verschiedenheit der Fälle einen
Vierrl-, halben oder ganzen Zollcentner (gleich 106 Pfund 28,, Lolh
Preußisch oder 107 Pfund 3,, Loth Sichsisch) übersteigl, daß aber hierdurch
die Angabe des Gewichts controlpflichtiger Waaren in den Frachtbriefen nach
dem landesüblichen oder elnem andern vereinsländischen Gewichtsmahstabe nicht
ausgeschlossen sein soll.
Nudolstadt, den 10. Juni 1840.
F. S. Geheimc-Naths-Colleginm.
Wihleben.
–—.
XXVIII. Bekanntmachung
der Fürstl. Regierung,
das Verbot des Hausirhandels mit Brauntwein betreffend,
vom 13. Juni 1840.
(Audolst. Wbl. 184. 0S#. 25.)
Nachdem die höchste Resolution anher gelangt ist, daß für die Zukunft
der Hausirhandel mit Vranntwein in den hiesigen Fürstl. Landen nicht gestattel
sein, und die Untersuchung hierauf bezüglicher Contravemtionen von den Steuer-
hebestellen geführt werden soll; so wird solches nicht nur den betreffenden
Unterbehörden, sondern auch den Unterthanen zur Nachachtung anmit be'
kannt gemacht.
Audolstadt, den 13. Juni 1840.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Hönniger.
C. Bamberg.