1840.
gewendet werden, deren Gewicht, mit dem Gewichte der in dem Königreiche
Preugen und den süddeutschen Staaten des Zoll= und Handelsvereins bereils
bestehenden Mark übereinstimmend, auf 233,/8666... Gramme festgesetzt wird.
Art. 2. Nach dieser gemeinsamen Grundlage soll das Münzwesen in den
sämmtlichen Landen der contrahirenden Staaten geordnet werden und zwar ##
der Art, daß, je nachdem darin die Thaler= und Groschen-, oder die Gulden-
und Kreuzer-Rechnung hergebracht oder den Perhälmmissen encfprechend ist,
entweder: der Vierzehnthalerfuß, bei welchem die Mark feinen Silbers
zu Vierzehn Thalern ausgebracht wird, mit dem Werthberhältnisse dos
Thalers zu 14 Gulden,
oder: der Vier und zwanzig und ein halb Guldenfuß, bei welchem
aus der Mark feinen Silbers Vier und zwanzig und ein halber Gulden
geprägt werden, mit dem Werthsverhältnisse des Guldens zu 3 Thaler,
als Landesmünzfutz gelten wird.
Art. 3. Insbesondere wird
einerseits in den Königl. Preußischen und Sichsischen, in den Kurfürftl.
Hellischen, Grohherzogl. Sichsischen und Herzogl. Sachsen-Altenburgischen
Landen, in dem Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothalschen Herzogthume
Gotha, in der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Unterherrschaft, in den
Fürstl. Schwarzburg-Sondershausenschen Landen, so wie in den Landen der
Fürstlich Reußischen ältern und jüngern Linie:
den 44 Thalerfut,
andererseits in den Königl. Bayerischen und Württembergischen, in den
Großherzogl. Vadenschen und Hessischen, so wie in den Herzogl. Sachsen-
Meiningenschen Landen, in dem Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothaischen
Fürstenthume Coburg, in dem Herzogthume Nallau, in der Fürstl. Schwarz-
burg-Rudolstädtischen Oberherrschaft und in der freien Stadt Frankfurt:
« dchzGuldcnsuC
Wschlicßlichacösaadwmänzfugfortbestehen,oder,wvcinaadcrcr2andcsj-
münzfußbrstyhhspätestensmitdcm1.Sanuar1841cingefühkkwckdcsr.
Art. 4. Ein Jeder der contrahirenden Staaten wird seine Ausmünzun-
chen auf solche Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuge
(Art. 2 und 3) entsprechenden Rechnungsweise gemäß sind. Die Annahme