Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 
gewendet werden, deren Gewicht, mit dem Gewichte der in dem Königreiche 
Preugen und den süddeutschen Staaten des Zoll= und Handelsvereins bereils 
bestehenden Mark übereinstimmend, auf 233,/8666... Gramme festgesetzt wird. 
Art. 2. Nach dieser gemeinsamen Grundlage soll das Münzwesen in den 
sämmtlichen Landen der contrahirenden Staaten geordnet werden und zwar ## 
der Art, daß, je nachdem darin die Thaler= und Groschen-, oder die Gulden- 
und Kreuzer-Rechnung hergebracht oder den Perhälmmissen encfprechend ist, 
entweder: der Vierzehnthalerfuß, bei welchem die Mark feinen Silbers 
zu Vierzehn Thalern ausgebracht wird, mit dem Werthberhältnisse dos 
Thalers zu 14 Gulden, 
oder: der Vier und zwanzig und ein halb Guldenfuß, bei welchem 
aus der Mark feinen Silbers Vier und zwanzig und ein halber Gulden 
geprägt werden, mit dem Werthsverhältnisse des Guldens zu 3 Thaler, 
als Landesmünzfutz gelten wird. 
Art. 3. Insbesondere wird 
einerseits in den Königl. Preußischen und Sichsischen, in den Kurfürftl. 
Hellischen, Grohherzogl. Sichsischen und Herzogl. Sachsen-Altenburgischen 
Landen, in dem Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothalschen Herzogthume 
Gotha, in der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Unterherrschaft, in den 
Fürstl. Schwarzburg-Sondershausenschen Landen, so wie in den Landen der 
Fürstlich Reußischen ältern und jüngern Linie: 
den 44 Thalerfut, 
andererseits in den Königl. Bayerischen und Württembergischen, in den 
Großherzogl. Vadenschen und Hessischen, so wie in den Herzogl. Sachsen- 
Meiningenschen Landen, in dem Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothaischen 
Fürstenthume Coburg, in dem Herzogthume Nallau, in der Fürstl. Schwarz- 
burg-Rudolstädtischen Oberherrschaft und in der freien Stadt Frankfurt: 
« dchzGuldcnsuC 
Wschlicßlichacösaadwmänzfugfortbestehen,oder,wvcinaadcrcr2andcsj- 
münzfußbrstyhhspätestensmitdcm1.Sanuar1841cingefühkkwckdcsr. 
Art. 4. Ein Jeder der contrahirenden Staaten wird seine Ausmünzun- 
chen auf solche Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuge 
(Art. 2 und 3) entsprechenden Rechnungsweise gemäß sind. Die Annahme
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.